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{'item': '2011/17/0156'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.04.2013 Geschäftszahl2011/17/0156 RechtssatzNach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die in der Folge des hg. Erkenntnisses vom

  1. Mai 2011, Zl. 2011/22/0097, ergangene Rechtsprechung) sind unionsrechtliche Vorgaben etwa im Hinblick auf eine in einer Richtlinie vorgesehene Rechtschutzgarantie - bereits ab Ablauf der Umsetzungsfrist zu beachten. Der Verwaltungsgerichtshof geht nun - bezogen auf den hier zu entscheidenden Beschwerdefall - davon aus, dass - wie der EuGH in seinem Urteil vom
  2. Oktober 2012 in der Rechtssache C- 614/10 festgestellt hat - die Republik Österreich der in Art. 28 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 95/46/EG angeordneten Einführung einer Stelle, die die ihr zugewiesenen Aufgaben "in völliger Unabhängigkeit" wahrzunehmen hat, auch nach Ablauf der dreijährigen Umsetzungsfrist nicht (ausreichend) nachgekommen ist. Die Einrichtung einer derartigen Stelle ist aber zweifellos als eine Rechtschutzgarantie, vergleichbar der Anordnung der Entscheidung durch ein unabhängiges Tribunal, aufzufassen. Im Sinne der oben erwähnten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich daher die belangte Behörde (Datenschutzkommission), die im Entscheidungszeitpunkt jedenfalls den Vorgaben der Richtlinie nicht entsprochen hat, als unzuständig. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der dort normierten Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46/EG insbesondere etwa im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Staates im strafrechtlichen Bereich liegt im Beschwerdefall nicht vor. (Hier: Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Auskunft nach § 1 Abs. 3 Z. 1 iVm § 26 und iVm § 50e DSG 2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 erhobene Administrativbeschwerde ab.)Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die in der Folge des hg. Erkenntnisses vom
  3. Mai 2011, Zl. 2011/22/0097, ergangene Rechtsprechung) sind unionsrechtliche Vorgaben etwa im Hinblick auf eine in einer Richtlinie vorgesehene Rechtschutzgarantie - bereits ab Ablauf der Umsetzungsfrist zu beachten. Der Verwaltungsgerichtshof geht nun - bezogen auf den hier zu entscheidenden Beschwerdefall - davon aus, dass - wie der EuGH in seinem Urteil vom
  4. Oktober 2012 in der Rechtssache C- 614/10 festgestellt hat - die Republik Österreich der in Artikel 28, Absatz eins, Unterabsatz 2 der Richtlinie 95/46/EG angeordneten Einführung einer Stelle, die die ihr zugewiesenen Aufgaben "in völliger Unabhängigkeit" wahrzunehmen hat, auch nach Ablauf der dreijährigen Umsetzungsfrist nicht (ausreichend) nachgekommen ist. Die Einrichtung einer derartigen Stelle ist aber zweifellos als eine Rechtschutzgarantie, vergleichbar der Anordnung der Entscheidung durch ein unabhängiges Tribunal, aufzufassen. Im Sinne der oben erwähnten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich daher die belangte Behörde (Datenschutzkommission), die im Entscheidungszeitpunkt jedenfalls den Vorgaben der Richtlinie nicht entsprochen hat, als unzuständig. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, der dort normierten Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46/EG insbesondere etwa im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Staates im strafrechtlichen Bereich liegt im Beschwerdefall nicht vor. (Hier: Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Auskunft nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 26 und in Verbindung mit Paragraph 50 e, DSG 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, erhobene Administrativbeschwerde ab.) BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/17/0214 E
  5. Juni 2013 2010/17/0051 E
  6. Juni 2013 2010/17/0186 E
  7. Juni 2013 2013/01/0092 E
  8. April 2014 2011/17/0297 E
  9. September 2013 2013/01/0081 E
  10. Dezember 2013 2013/01/0083 E
  11. Jänner 2014 2009/17/0193 E
  12. Juni 2013

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.