RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.09.2011 Geschäftszahl2011/17/0212 RechtssatzDas Salzburger Vergnügungssteuergesetz 1998, LGBl. Nr. 2/1999, sieht in § 2 Abs. 2 Z 6 die Abgabepflicht für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsvorrichtungen einschließlich Spielapparaten und Wettvorrichtungen an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften oder in sonstigen allgemein zugänglichen Räumen vor. Eine Legaldefinition des Begriffes einer Spiel- und Geschicklichkeitsvorrichtung oder eines Spielapparates enthält das Gesetz nicht. Es besteht auch, soweit ersichtlich, noch keine Rechtsprechung zum Begriff der "Spiel- und Geschicklichkeitsvorrichtung oder eines Spielapparates" nach dem Salzburger Vergnügungssteuergesetz
- Der Verwaltungsgerichtshof hat aber zur Vorläuferbestimmung des § 2 Abs. 2 Z 6 Vergnügungssteuergesetz 1998, nämlich zu § 2 Abs. 1 Z 5 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Z 5 Salzburger Vergnügungssteuergesetz 1953, im Erkenntnis vom
- August 1996, Zl. 93/17/0128, ausgesprochen, dass auch eine Dartspieleinrichtung mit elektronischer Trefferanzeige, automatischer Zähleinrichtung und Geldeinwurf zur Inbetriebnahme der Anlage als "Spiel- und Geschicklichkeitsvorrichtung" im Sinne der genannten Bestimmungen zu qualifizieren sei (insofern kommt es auch nach der geltenden Fassung der hier auszulegenden Abgabenvorschrift, in der nach wie vor wortgleich von "Spiel- und Geschicklichkeitsvorrichtungen" die Rede ist, nicht unbedingt auf die selbsttätige Herbeiführung eines Spielergebnisses an).Das Salzburger Vergnügungssteuergesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1999,, sieht in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, die Abgabepflicht für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsvorrichtungen einschließlich Spielapparaten und Wettvorrichtungen an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften oder in sonstigen allgemein zugänglichen Räumen vor. Eine Legaldefinition des Begriffes einer Spiel- und Geschicklichkeitsvorrichtung oder eines Spielapparates enthält das Gesetz nicht. Es besteht auch, soweit ersichtlich, noch keine Rechtsprechung zum Begriff der "Spiel- und Geschicklichkeitsvorrichtung oder eines Spielapparates" nach dem Salzburger Vergnügungssteuergesetz
- Der Verwaltungsgerichtshof hat aber zur Vorläuferbestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, Vergnügungssteuergesetz 1998, nämlich zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 5, Salzburger Vergnügungssteuergesetz 1953, im Erkenntnis vom
- August 1996, Zl. 93/17/0128, ausgesprochen, dass auch eine Dartspieleinrichtung mit elektronischer Trefferanzeige, automatischer Zähleinrichtung und Geldeinwurf zur Inbetriebnahme der Anlage als "Spiel- und Geschicklichkeitsvorrichtung" im Sinne der genannten Bestimmungen zu qualifizieren sei (insofern kommt es auch nach der geltenden Fassung der hier auszulegenden Abgabenvorschrift, in der nach wie vor wortgleich von "Spiel- und Geschicklichkeitsvorrichtungen" die Rede ist, nicht unbedingt auf die selbsttätige Herbeiführung eines Spielergebnisses an).