RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.01.2012 Geschäftszahl2011/17/0224 RechtssatzDer Beihilfewerber hat sich darauf berufen, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2005 eine wesentlich größere Fläche der vom Beihilfeantrag erfassten Alm festgestellt worden sei. Auch wenn hinsichtlich des Antrags für das Jahr 2005 im Hinblick auf die zeitliche Abfolge noch nicht - wie für die Folgejahre - von einem positiven Wissen einer entsprechenden behördlichen Feststellung ausgegangen werden kann, kann bei einer derartigen Sachlage nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass den Landwirt ein Verschulden im Sinne des Art. 68 der Verordnung (EG) 796/2004 trifft, wenn er die Flächenermittlung nicht präziser als das Behördenorgan vorgenommen hat. Der Umstand, dass auch ein Behördenorgan eine wesentlich größeren Fläche, als sie nunmehr von der Behörde zu Grunde gelegt wird, ermittelt hat, kann bei der Beurteilung, ob mangelndes Verschulden im Sinne des Art. 68 der Verordnung (EG) 796/2004 vorliege, nicht außer Betracht bleiben. Wohl trifft es zu, dass nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. etwa das Urteil vom
- Mai 2002, Rs C-63/00, Schilling und Nehring, Rn 34 zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach den Verordnungen Nr. 3508/92 und 3887/92) die Antragsteller vollständige und richtige Angaben zu erstatten haben, doch hat der Gemeinschaftsrechtsgesetzgeber mit Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) 796/2004 die Schärfe der nach der Verordnung auszusprechenden Sanktionen gemäß Kapitel I des Titels IV der Verordnung Nr. 796/2004 (insbesondere Art. 51 der Verordnung (EG) 796/2004) insofern gemildert, als nunmehr Ausnahmen für den Fall vorgesehen sind, dass der Landwirt nachweisen kann, "dass ihn keine Schuld trifft" (vgl. auch die Vorläuferbestimmung zu Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 2419/1999, und dazu die hg. Erkenntnisse vom
- Mai 2006, Zl. 2005/17/0272, und vom
- März 2010, Zl. 2009/17/0069; die Erwägungen der Kommission zu Art. 68 der Verordnung (EG) 796/2004 sind wortgleich jenen, die zu der Vorläuferbestimmung angestellt wurden; vgl. Erwägungsgrund 67 zu Verordnung (EG) Nr. 796/2004).Der Beihilfewerber hat sich darauf berufen, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2005 eine wesentlich größere Fläche der vom Beihilfeantrag erfassten Alm festgestellt worden sei. Auch wenn hinsichtlich des Antrags für das Jahr 2005 im Hinblick auf die zeitliche Abfolge noch nicht - wie für die Folgejahre - von einem positiven Wissen einer entsprechenden behördlichen Feststellung ausgegangen werden kann, kann bei einer derartigen Sachlage nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass den Landwirt ein Verschulden im Sinne des Artikel 68, der Verordnung (EG) 796 aus 2004, trifft, wenn er die Flächenermittlung nicht präziser als das Behördenorgan vorgenommen hat. Der Umstand, dass auch ein Behördenorgan eine wesentlich größeren Fläche, als sie nunmehr von der Behörde zu Grunde gelegt wird, ermittelt hat, kann bei der Beurteilung, ob mangelndes Verschulden im Sinne des Artikel 68, der Verordnung (EG) 796 aus 2004, vorliege, nicht außer Betracht bleiben. Wohl trifft es zu, dass nach der Rechtsprechung des EuGH vergleiche etwa das Urteil vom
- Mai 2002, Rs C-63/00, Schilling und Nehring, Rn 34 zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach den Verordnungen Nr. 3508/92 und 3887/92) die Antragsteller vollständige und richtige Angaben zu erstatten haben, doch hat der Gemeinschaftsrechtsgesetzgeber mit Artikel 68, Absatz eins, der Verordnung (EG) 796 aus 2004, die Schärfe der nach der Verordnung auszusprechenden Sanktionen gemäß Kapitel römisch eins des Titels römisch vier der Verordnung Nr. 796 aus 2004, (insbesondere Artikel 51, der Verordnung (EG) 796 aus 2004,) insofern gemildert, als nunmehr Ausnahmen für den Fall vorgesehen sind, dass der Landwirt nachweisen kann, "dass ihn keine Schuld trifft" vergleiche auch die Vorläuferbestimmung zu Artikel 68, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004,, Artikel 44, der Verordnung (EG) Nr. 2419 aus 1999,, und dazu die hg. Erkenntnisse vom
- Mai 2006, Zl. 2005/17/0272, und vom
- März 2010, Zl. 2009/17/0069; die Erwägungen der Kommission zu Artikel 68, der Verordnung (EG) 796 aus 2004, sind wortgleich jenen, die zu der Vorläuferbestimmung angestellt wurden; vergleiche Erwägungsgrund 67 zu Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004,).