← Österreich

{'item': '2011/17/0261'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.10.2013 Geschäftszahl2011/17/0261 RechtssatzDer Umstand, dass die von der erkennungsdienstlichen Behandlung erfasste Partei im Zeitpunkt der Begehung der von der Datenschutzkommission nicht berücksichtigten Taten noch strafunmündig war, steht deren Einbeziehung in die Beurteilung der Persönlichkeit des Betroffenen nicht entgegen (vgl. zur Beurteilung des Gesamtverhaltens im Verfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft das hg. Erkenntnis vom

  1. April 2001, Zl. 99/01/0369). § 65 Abs. 1 SPG stellt bezüglich der Ermächtigung zur erkennungsdienstlichen Behandlung nur auf die objektiv rechtswidrige Verwirklichung eines maßgeblichen strafgesetzlichen Tatbestandes (auf eine entsprechende Verdachtslage) ab; es kommt also nur auf die sich in der rechtswidrigen Verwirklichung eines entsprechenden Tatbildes manifestierende Gefährlichkeit der betreffenden Person an, während weitere Voraussetzungen der gerichtlichen Strafbarkeit außer Betracht zu bleiben haben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
  2. April 1998, Zl. 97/01/0623, und vom
  3. Juni 1999, Zl. 96/01/0859). [Hier: Die Datenschutzkommission gab mit ihrem Bescheid der Administrativbeschwerde der erkennungsdienstlich erfassten Partei statt und stellte fest, dass die Bezirkshauptmannschaft die genannte Partei durch die Verarbeitung (Ermittlung und Speicherung) ihrer Finger- und Handflächenabdrücke sowie dreier Lichtbilder und ihrer Personenbeschreibung für Zwecke der zentralen Informationssammlung der Sicherheitsbehörden in ihrem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt habe.]Der Umstand, dass die von der erkennungsdienstlichen Behandlung erfasste Partei im Zeitpunkt der Begehung der von der Datenschutzkommission nicht berücksichtigten Taten noch strafunmündig war, steht deren Einbeziehung in die Beurteilung der Persönlichkeit des Betroffenen nicht entgegen vergleiche zur Beurteilung des Gesamtverhaltens im Verfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft das hg. Erkenntnis vom
  4. April 2001, Zl. 99/01/0369). Paragraph 65, Absatz eins, SPG stellt bezüglich der Ermächtigung zur erkennungsdienstlichen Behandlung nur auf die objektiv rechtswidrige Verwirklichung eines maßgeblichen strafgesetzlichen Tatbestandes (auf eine entsprechende Verdachtslage) ab; es kommt also nur auf die sich in der rechtswidrigen Verwirklichung eines entsprechenden Tatbildes manifestierende Gefährlichkeit der betreffenden Person an, während weitere Voraussetzungen der gerichtlichen Strafbarkeit außer Betracht zu bleiben haben vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  5. April 1998, Zl. 97/01/0623, und vom
  6. Juni 1999, Zl. 96/01/0859). [Hier: Die Datenschutzkommission gab mit ihrem Bescheid der Administrativbeschwerde der erkennungsdienstlich erfassten Partei statt und stellte fest, dass die Bezirkshauptmannschaft die genannte Partei durch die Verarbeitung (Ermittlung und Speicherung) ihrer Finger- und Handflächenabdrücke sowie dreier Lichtbilder und ihrer Personenbeschreibung für Zwecke der zentralen Informationssammlung der Sicherheitsbehörden in ihrem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt habe.]

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.