RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.04.2013 Geschäftszahl2011/17/0293 RechtssatzIm Hinblick auf den hier zu entscheidenden Beschwerdefall geht der Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Verfahren davon aus, dass eine Tätigkeit des Staates im strafrechtlichen Bereich zu beurteilen ist. Es liegt somit eine der in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, Seite 31 ff) erwähnten Ausnahmen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie vor (vgl. auch Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), ABl. L 201 vom
- Juli 2002, Seite 37 ff: "
(3)Im Hinblick auf den hier zu entscheidenden Beschwerdefall geht der Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Verfahren davon aus, dass eine Tätigkeit des Staates im strafrechtlichen Bereich zu beurteilen ist. Es liegt somit eine der in Artikel 3, Absatz 2, der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr Amtsblatt L 281, Seite 31 ff) erwähnten Ausnahmen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie vor vergleiche auch Artikel eins, Absatz 3, der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), Amtsblatt L 201 vom
- Juli 2002, Seite 37 ff: "
(3)Diese Richtlinie gilt nicht für Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, …, und auf keinen Fall für Tätigkeiten betreffend die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die Sicherheit des Staates … und die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich."). Die mangelhafte Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG im Hinblick auf die dort in Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 angesprochene Kontrollstelle für den Schutz personenbezogener Daten, die die ihr zugewiesene Aufgabe "in völliger Unabhängigkeit" wahrzunehmen habe, führt daher - infolge der Nichtanwendbarkeit der Richtlinie - nicht zur Unzuständigkeit der belangten Behörde (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom
- April 2013, Zl. 2011/17/0156).Diese Richtlinie gilt nicht für Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, …, und auf keinen Fall für Tätigkeiten betreffend die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die Sicherheit des Staates … und die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich."). Die mangelhafte Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG im Hinblick auf die dort in Artikel 28, Absatz eins, Unterabs. 2 angesprochene Kontrollstelle für den Schutz personenbezogener Daten, die die ihr zugewiesene Aufgabe "in völliger Unabhängigkeit" wahrzunehmen habe, führt daher - infolge der Nichtanwendbarkeit der Richtlinie - nicht zur Unzuständigkeit der belangten Behörde vergleiche dazu näher das hg. Erkenntnis vom
- April 2013, Zl. 2011/17/0156).