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{'item': '2011/17/0323'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.08.2012 Geschäftszahl2011/17/0323 RechtssatzNach ständiger hg. Rechtsprechung entfalten aufhebende Bescheide nach § 66 Abs. 2 AVG Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren. Eine allfällige Verfolgung rechtlicher Interessen wäre für die Parteien des Verfahrens in weiterer Folge (im weiteren Verfahren auf Grund der neuerlichen erstinstanzlichen Entscheidung, die jedoch in Bindung an die Rechtsauffassung der Berufungsbehörde zu ergehen hatte, welche im Falle einer allfälligen Beschwerde gegen einen weiteren Berufungsbescheid in der Sache auch vom Verwaltungsgerichtshof zu beachten wäre) nur eingeschränkt möglich (vgl. Azizi, Zur Bindung an die Rechtsanschauung der zurückverweisenden Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 2 AVG, ZfV 1976, 133 ff, und die Nachweise der Rechtsprechung bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 66 AVG, E 394 f, sowie etwa die hg. Erkenntnisse vom

  1. Juli 2004, Zl. 2003/07/0141, vom
  2. Februar 2007, Zl. 2006/07/0014, vom
  3. November 2011, Zl. 2010/07/0008, oder vom
  4. Mai 2012, Zl. 2010/07/0151). Wie in dieser Rechtsprechung hervorgehoben wird, ist die Anfechtbarkeit solcher Kassationsbescheide gerade auch aus dem Interesse an der Vermeidung des Eintritts einer solchen Bindungswirkung eröffnet. Dies muss auch für die Rechtsstellung von Amtsparteien (das Finanzamt, das nach § 50 Abs. 5 GSpG im Verfahren nach § 54 GSpG Parteistellung hat und gegen Bescheide Berufung erheben kann, bzw. die Bundesministerin für Finanzen, die gemäß § 50 Abs. 7 GSpG beschwerdelegitimiert vor dem Verwaltungsgerichtshof ist) gelten.Nach ständiger hg. Rechtsprechung entfalten aufhebende Bescheide nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren. Eine allfällige Verfolgung rechtlicher Interessen wäre für die Parteien des Verfahrens in weiterer Folge (im weiteren Verfahren auf Grund der neuerlichen erstinstanzlichen Entscheidung, die jedoch in Bindung an die Rechtsauffassung der Berufungsbehörde zu ergehen hatte, welche im Falle einer allfälligen Beschwerde gegen einen weiteren Berufungsbescheid in der Sache auch vom Verwaltungsgerichtshof zu beachten wäre) nur eingeschränkt möglich vergleiche Azizi, Zur Bindung an die Rechtsanschauung der zurückverweisenden Berufungsbehörde nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG, ZfV 1976, 133 ff, und die Nachweise der Rechtsprechung bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Paragraph 66, AVG, E 394 f, sowie etwa die hg. Erkenntnisse vom
  5. Juli 2004, Zl. 2003/07/0141, vom
  6. Februar 2007, Zl. 2006/07/0014, vom
  7. November 2011, Zl. 2010/07/0008, oder vom
  8. Mai 2012, Zl. 2010/07/0151). Wie in dieser Rechtsprechung hervorgehoben wird, ist die Anfechtbarkeit solcher Kassationsbescheide gerade auch aus dem Interesse an der Vermeidung des Eintritts einer solchen Bindungswirkung eröffnet. Dies muss auch für die Rechtsstellung von Amtsparteien (das Finanzamt, das nach Paragraph 50, Absatz 5, GSpG im Verfahren nach Paragraph 54, GSpG Parteistellung hat und gegen Bescheide Berufung erheben kann, bzw. die Bundesministerin für Finanzen, die gemäß Paragraph 50, Absatz 7, GSpG beschwerdelegitimiert vor dem Verwaltungsgerichtshof ist) gelten. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/17/0035 E
  9. August 2012

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.