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{'item': 'AW 2011/18/0005'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.01.2011 GeschäftszahlAW 2011/18/0005 RechtssatzNichtstattgebung - Aufenthaltsverbot - Der Bf, ein rumänischer Staatsangehöriger, wurde bereits 1998 und 2001 jeweils wegen Eigentumsdelikten bzw. Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren bzw. 18 Monaten verurteilt. Im Mai 2002 wurde gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, im Dezember 2002 wurde er auf eigenen Wunsch nach Frankreich abgeschoben, von wo er im Frühjahr 2003 nach Rumänien abgeschoben wurde. Im April 2007 wurde das Aufenthaltsverbot aufgehoben. Mit Urteil vom

  1. Dezember 2009 wurde der Bf neuerlich wegen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war er nach wie vor in Haft. Der Bf ist im Juni 1989 mit seinem Vater nach Österreich gekommen. Nach Zurückziehung seines Asylantrages wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt; 1995 hat er eine Lehre abgeschlossen und - mit einigen Unterbrechungen - bis Ende 2000 gearbeitet. Die Mutter und die Lebensgefährtin des Bf leben in Rumänien, sein Vater und seine Brüder in Frankreich und Spanien. Den vorliegenden Aufschiebungsantrag begründet der Bf damit, dass auf Grund der mehrfach erteilten Wiedereinreisebewilligungen während des zuletzt erteilten Aufenthaltsverbotes und seines Wohlverhaltens während der Haft sowie der vorzeitigen Haftentlassung nicht davon auszugehen sei, dass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und der nationalen Sicherheit erforderlich sei. Die Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes würde zum Verlust bestehender privater uns beruflicher Bindungen in Österreich führen. Er beziehe Arbeitslosengeld und habe eine Einstellungszusage bei einer Baufirma. Mit diesem Vorbringen macht er keinen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG geltend. In Anbetracht des den Verurteilungen zugrunde liegenden gravierenden Fehlverhaltens und der sich daraus ergebenden Gefährlichkeit des Bf und im Hinblick darauf, dass weder zwei Verurteilungen und die Verbüßung von Haftstrafen noch die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes den Bf von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten konnten, stehen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen.Nichtstattgebung - Aufenthaltsverbot - Der Bf, ein rumänischer Staatsangehöriger, wurde bereits 1998 und 2001 jeweils wegen Eigentumsdelikten bzw. Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren bzw. 18 Monaten verurteilt. Im Mai 2002 wurde gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, im Dezember 2002 wurde er auf eigenen Wunsch nach Frankreich abgeschoben, von wo er im Frühjahr 2003 nach Rumänien abgeschoben wurde. Im April 2007 wurde das Aufenthaltsverbot aufgehoben. Mit Urteil vom
  2. Dezember 2009 wurde der Bf neuerlich wegen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war er nach wie vor in Haft. Der Bf ist im Juni 1989 mit seinem Vater nach Österreich gekommen. Nach Zurückziehung seines Asylantrages wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt; 1995 hat er eine Lehre abgeschlossen und - mit einigen Unterbrechungen - bis Ende 2000 gearbeitet. Die Mutter und die Lebensgefährtin des Bf leben in Rumänien, sein Vater und seine Brüder in Frankreich und Spanien. Den vorliegenden Aufschiebungsantrag begründet der Bf damit, dass auf Grund der mehrfach erteilten Wiedereinreisebewilligungen während des zuletzt erteilten Aufenthaltsverbotes und seines Wohlverhaltens während der Haft sowie der vorzeitigen Haftentlassung nicht davon auszugehen sei, dass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und der nationalen Sicherheit erforderlich sei. Die Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes würde zum Verlust bestehender privater uns beruflicher Bindungen in Österreich führen. Er beziehe Arbeitslosengeld und habe eine Einstellungszusage bei einer Baufirma. Mit diesem Vorbringen macht er keinen unverhältnismäßigen Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG geltend. In Anbetracht des den Verurteilungen zugrunde liegenden gravierenden Fehlverhaltens und der sich daraus ergebenden Gefährlichkeit des Bf und im Hinblick darauf, dass weder zwei Verurteilungen und die Verbüßung von Haftstrafen noch die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes den Bf von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten konnten, stehen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.