RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.07.2011 Geschäftszahl2011/18/0054 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2011/22/0097 E
- Mai 2011 RS 2 StammrechtssatzDer im in Verfassungsrang stehenden § 9 Abs. 1 FrPolG 2005 enthaltene Vorbehalt "sofern nichts anderes bestimmt ist" dient dazu, unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht (nunmehr: Unionsrecht) und anderen im Verfassungsrang stehenden Bestimmungen Vorrang einzuräumen (Hinweis E des VfGH vom
- Oktober 2006, G 26/06 u.a., sowie auf die Erläuterungen zur Einführung des § 9 Abs. 1a FrPolG im FrÄG 2011, AB 1160 BlgNR
- GP, 7). Diese Wendung kann dann, wenn im Bereich des FrPolG 2005 unionsrechtlichen Verpflichtungen zu Verfahrensgarantien nachgekommen werden muss, nur so verstanden werden, dass die unabhängigen Verwaltungssenate zur Entscheidung über Rechtsmittel nach dem FrPolG 2005 nicht nur hinsichtlich des im § 9 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 ausdrücklich angeführten Personenkreises zuständig sind, sondern auch in jenen Fällen, die von den unionsrechtlichen Verpflichtungen erfasst werden. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist nun davon auszugehen, dass infolge der zitierten Wendung in § 9 Abs. 1 FPG seit Ablauf der Umsetzungsfrist der Rückführungsrichtlinie in deren Anwendungsbereich der Instanzenzug nicht (mehr) zur örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, sondern zum örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat festgelegt ist.Der im in Verfassungsrang stehenden Paragraph 9, Absatz eins, FrPolG 2005 enthaltene Vorbehalt "sofern nichts anderes bestimmt ist" dient dazu, unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht (nunmehr: Unionsrecht) und anderen im Verfassungsrang stehenden Bestimmungen Vorrang einzuräumen (Hinweis E des VfGH vom
- Oktober 2006, G 26/06 u.a., sowie auf die Erläuterungen zur Einführung des Paragraph 9, Absatz eins a, FrPolG im FrÄG 2011, Ausschussbericht 1160 BlgNR
- GP, 7). Diese Wendung kann dann, wenn im Bereich des FrPolG 2005 unionsrechtlichen Verpflichtungen zu Verfahrensgarantien nachgekommen werden muss, nur so verstanden werden, dass die unabhängigen Verwaltungssenate zur Entscheidung über Rechtsmittel nach dem FrPolG 2005 nicht nur hinsichtlich des im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 ausdrücklich angeführten Personenkreises zuständig sind, sondern auch in jenen Fällen, die von den unionsrechtlichen Verpflichtungen erfasst werden. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist nun davon auszugehen, dass infolge der zitierten Wendung in Paragraph 9, Absatz eins, FPG seit Ablauf der Umsetzungsfrist der Rückführungsrichtlinie in deren Anwendungsbereich der Instanzenzug nicht (mehr) zur örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, sondern zum örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat festgelegt ist. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/18/0097 E
- Juli 2011 2011/21/0189 E
- März 2012 2011/18/0104 E
- Juli 2011 2011/18/0078 E
- Juli 2011 2011/18/0133 E
- Juli 2011 2011/18/0137 E
- Juli 2011 2011/18/0109 E
- Juli 2011 2011/18/0055 E
- Juli 2011 2011/18/0069 E
- Juli 2011 2011/18/0071 E
- Juli 2011 2011/18/0046 E
- Juli 2011 2011/18/0068 E
- Juli 2011 2011/18/0096 E
- Juli 2011 2011/18/0105 E
- Juli 2011 2011/18/0060 E
- Juli 2011
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