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{'item': 'AW 2011/18/0079'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.04.2011 GeschäftszahlAW 2011/18/0079 RechtssatzNichtstattgebung - Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots - Der Fremde, der seit 1995 bereits mehrfach in sein Heimatland abgeschoben wurde, wurde - abgesehen von einer in Italien erfolgten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und zehn Monaten wegen einer im Jahr 2005 begangenen Straftat - in Österreich in den Jahren 2001, 2004 und 2009 strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt wurde der Fremde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 sechster Fall SMG 1997, des "Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 fünfter Fall SMG 1997" sowie wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG 1997 verurteilt. Hinsichtlich der verhängten Freiheitsstrafe wurde gemäß § 39 Abs. 1 Z. 1 SMG 1997 ein Strafaufschub August 2011 zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen (Psychotherapie mit ärztlicher Überwachung des Gesundheitszustandes) gewährt. Den Aufschiebungsantrag begründet der Fremde mit seinem "mit kurzen Unterbrechungen" seit 1995 erfolgten Aufenthalt im Bundesgebiet und seiner in der Beschwerde vorgebrachten selbständigen Tätigkeit mit der er monatlich ca. EUR 2.000,-- netto verdiene. Er sei krankenversichert, habe eine österreichische Lebensgefährtin, engen Kontakt zu seinem in Österreich lebenden Bruder und dessen Familie und keine Angehörigen im Ausland (nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides lebten seine frühere Ehefrau und seine drei Kinder in seinem Heimatland). Selbst unter Berücksichtigung des Vorbringens, wonach eine strafgerichtliche Verurteilung zeitlich bereits vor der erfolgten Aufhebung eines gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes ergangen war und die im Jahr 2004 verhängte Strafe bereits "getilgt" sei, stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung allein auf Grund der im Zeitraum der selbständigen Tätigkeit begangener gravierender Suchtgiftdelikte - erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung zwingende öffentliche Interessen entgegen.Nichtstattgebung - Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots - Der Fremde, der seit 1995 bereits mehrfach in sein Heimatland abgeschoben wurde, wurde - abgesehen von einer in Italien erfolgten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und zehn Monaten wegen einer im Jahr 2005 begangenen Straftat - in Österreich in den Jahren 2001, 2004 und 2009 strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt wurde der Fremde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, sechster Fall SMG 1997, des "Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, fünfter Fall SMG 1997" sowie wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall SMG 1997 verurteilt. Hinsichtlich der verhängten Freiheitsstrafe wurde gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, SMG 1997 ein Strafaufschub August 2011 zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen (Psychotherapie mit ärztlicher Überwachung des Gesundheitszustandes) gewährt. Den Aufschiebungsantrag begründet der Fremde mit seinem "mit kurzen Unterbrechungen" seit 1995 erfolgten Aufenthalt im Bundesgebiet und seiner in der Beschwerde vorgebrachten selbständigen Tätigkeit mit der er monatlich ca. EUR 2.000,-- netto verdiene. Er sei krankenversichert, habe eine österreichische Lebensgefährtin, engen Kontakt zu seinem in Österreich lebenden Bruder und dessen Familie und keine Angehörigen im Ausland (nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides lebten seine frühere Ehefrau und seine drei Kinder in seinem Heimatland). Selbst unter Berücksichtigung des Vorbringens, wonach eine strafgerichtliche Verurteilung zeitlich bereits vor der erfolgten Aufhebung eines gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes ergangen war und die im Jahr 2004 verhängte Strafe bereits "getilgt" sei, stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung allein auf Grund der im Zeitraum der selbständigen Tätigkeit begangener gravierender Suchtgiftdelikte - erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung zwingende öffentliche Interessen entgegen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.