RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.01.2012 Geschäftszahl2011/18/0173 RechtssatzNach den maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften gilt ein Rückkehrverbot nach § 62 Abs. 1 FrPolG 2005 als Entzug des Aufenthaltsrechtes und gemäß Abs. 4 legcit ab Durchsetzbarkeit der Ausweisung als Aufenthaltsverbot. Während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes darf der Fremde ohne Bewilligung nicht wieder einreisen (§ 72 Abs. 1 FrPolG 2005). § 65 Abs. 1 FrPolG 2005 ordnet an, das Aufenthaltsverbot oder das Rückkehrverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Rückkehrverbot enthält sohin eine Entscheidung über die Beendigung des Aufenthaltsrechts und ein Einreiseverbot iSd Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie, welches in Art. 12 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie neben der Rückkehrentscheidung und der Entscheidung über eine Abschiebung genannt ist. Damit ist das Einreiseverbot als Entscheidung in Bezug auf die Rückkehr nach Art. 12 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie zu qualifizieren und vom Anwendungsbereich des Art. 13 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie erfasst. Gleiches gilt für die in Art. 11 Abs. 3 Rückführungsrichtlinie geregelte Aufhebung eines Einreiseverbotes, sodass auch dafür die in dieser Richtlinie festgelegten Verfahrensgarantien einzuhalten sind. Daraus folgt, dass für die Entscheidung über eine dagegen gerichtete Berufung seit Ablauf der Frist zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie (vgl. E
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.