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{'item': '2011/18/0255'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.05.2012 Geschäftszahl2011/18/0255 RechtssatzIm Gegensatz zur Vorgängerbestimmung des § 87 FrPolG 2005 (idF vor dem FrÄG 2011), die pauschal auf den gesamten § 86 FrPolG 2005 (idF vor dem FrÄG 2011) verwiesen und damit auch Abs. 2 (betreffend Ausweisung) erfasst hatte, verweist der nunmehr geltende § 65b FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 explizit auf die Bestimmung des § 66 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 (Ausweisung), die den Maßstab bzw. die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen festlegt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber durch die nunmehrige Verweisnorm des § 65b legcit zum Ausdruck gebracht hat, dass er die darin genannten Normen auch auf die Personengruppe der Familienangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 12 FrPolG 2005 von Österreichern, welche ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen haben, angewendet wissen wollte und damit für diesen Personenkreis eine zumindest auf bestimmte Bereiche (wie etwa Ausweisungs- bzw. Aufenthaltsverbotsvoraussetzungen) beschränkte Gleichbehandlung zwischen Familienangehörigen von "unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten" und "nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten" Österreichern herstellen wollte. Vor diesem Hintergrund kann die zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 ergangene Judikatur für die neue Rechtslage nach dem FrÄG 2011 nicht mehr weiter aufrechterhalten werden.Im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 87, FrPolG 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2011), die pauschal auf den gesamten Paragraph 86, FrPolG 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2011) verwiesen und damit auch Absatz 2, (betreffend Ausweisung) erfasst hatte, verweist der nunmehr geltende Paragraph 65 b, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 explizit auf die Bestimmung des Paragraph 66, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 (Ausweisung), die den Maßstab bzw. die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen festlegt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber durch die nunmehrige Verweisnorm des Paragraph 65 b, legcit zum Ausdruck gebracht hat, dass er die darin genannten Normen auch auf die Personengruppe der Familienangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 12, FrPolG 2005 von Österreichern, welche ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen haben, angewendet wissen wollte und damit für diesen Personenkreis eine zumindest auf bestimmte Bereiche (wie etwa Ausweisungs- bzw. Aufenthaltsverbotsvoraussetzungen) beschränkte Gleichbehandlung zwischen Familienangehörigen von "unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten" und "nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten" Österreichern herstellen wollte. Vor diesem Hintergrund kann die zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 ergangene Judikatur für die neue Rechtslage nach dem FrÄG 2011 nicht mehr weiter aufrechterhalten werden. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/18/0002 E 15. Mai 2012

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.