RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.05.2013 Geschäftszahl2011/18/0259 RechtssatzNach dem nunmehr geltenden § 53 Abs. 2 zweiter Satz FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von der Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. In diesem Sinn sind auch die bei einem auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 legcit gegründeten Einreiseverbot die dort genannten Umstände als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen relevant sind, zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund dieser dem § 63 FrPolG 2005 inhaltlich gleichgelagerten Bestimmungen ist kein Grund zu sehen, weshalb die zum früheren § 63 FrPolG 2005 ergangene hg. Rechtsprechung auf die nunmehr geltende Rechtslage nach dem FrÄG 2011 nicht übertragbar wäre. Vielmehr hat der VwGH in seinem E vom
- Dezember 2011, 2011/21/0237, ausgeführt, dass - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen - bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes im Sinn der bisherigen Judikatur zum früher geltenden § 63 FrPolG 2005 darauf abzustellen ist, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist; außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Nach der bisherigen Rechtsprechung war allerdings für diese Prognose - trotz des früher geltenden § 60 Abs. 3 FrPolG 2005 sowie der entsprechenden Vorgängerregelungen - das Datum der Tilgung der Verurteilungen eines Drittstaatsangehörigen nicht als ausschlaggebend anzusehen (vgl. E
- Mai 1994, 94/18/0150; E
- November 1994, 93/18/0581; E
- Februar 1999, 99/18/0018; E
- November 2010, 2009/18/0405; E
- November 2011, 2011/23/0250). Dass dies auch für die nunmehr geltende Rechtslage zutrifft, ergibt sich nicht zuletzt auch schon aus § 53 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, der das (bisherige) Verhalten des Drittstaatsangehörigen auch für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes in den Mittelpunkt der Betrachtungen rückt. Das steht der Annahme eines zwingenden Wegfalls der maßgeblichen Gefährdung mit der - ex lege eintretenden - Tilgung der dem Einreiseverbot zugrunde liegenden strafgerichtlichen Verurteilungen entgegen.Nach dem nunmehr geltenden Paragraph 53, Absatz 2, zweiter Satz FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von der Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. In diesem Sinn sind auch die bei einem auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, legcit gegründeten Einreiseverbot die dort genannten Umstände als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen relevant sind, zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund dieser dem Paragraph 63, FrPolG 2005 inhaltlich gleichgelagerten Bestimmungen ist kein Grund zu sehen, weshalb die zum früheren Paragraph 63, FrPolG 2005 ergangene hg. Rechtsprechung auf die nunmehr geltende Rechtslage nach dem FrÄG 2011 nicht übertragbar wäre. Vielmehr hat der VwGH in seinem E vom
- Dezember 2011, 2011/21/0237, ausgeführt, dass - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen - bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes im Sinn der bisherigen Judikatur zum früher geltenden Paragraph 63, FrPolG 2005 darauf abzustellen ist, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist; außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Nach der bisherigen Rechtsprechung war allerdings für diese Prognose - trotz des früher geltenden Paragraph 60, Absatz 3, FrPolG 2005 sowie der entsprechenden Vorgängerregelungen - das Datum der Tilgung der Verurteilungen eines Drittstaatsangehörigen nicht als ausschlaggebend anzusehen vergleiche E
- Mai 1994, 94/18/0150; E
- November 1994, 93/18/0581; E
- Februar 1999, 99/18/0018; E
- November 2010, 2009/18/0405; E
- November 2011, 2011/23/0250). Dass dies auch für die nunmehr geltende Rechtslage zutrifft, ergibt sich nicht zuletzt auch schon aus Paragraph 53, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011, der das (bisherige) Verhalten des Drittstaatsangehörigen auch für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes in den Mittelpunkt der Betrachtungen rückt. Das steht der Annahme eines zwingenden Wegfalls der maßgeblichen Gefährdung mit der - ex lege eintretenden - Tilgung der dem Einreiseverbot zugrunde liegenden strafgerichtlichen Verurteilungen entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2013:2011180259.X04