RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.05.2013 Geschäftszahl2011/18/0259 RechtssatzGemäß § 53 Abs. 4 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 beginnt die Frist des Einreiseverbotes (ebenso wie im Fall der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 63 Abs. 3 zweiter Satz legcit) mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen (anderes gilt allerdings im Fall der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 67 legcit, in dem die Frist für die Gültigkeit des Aufenthaltsverbotes mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen beginnt, vgl. § 67 Abs. 4 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011). Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber in den Fällen des § 53 legcit die nach Erlassung des Einreiseverbotes vom Fremden bis zu seiner Ausreise noch in Österreich verbrachte Zeit nicht in die Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes eingerechnet wissen wollte. Die Gefährdungsprognose muss auf den Tag der (hypothetischen) Ausreise des Drittstaatsangehörigen bezogen werden (vgl. E
- Dezember 2012, 2011/21/0237). Wenngleich die Erläuterungen zum FrÄG 2011 (1078 BlgNR
- GP) zur damit neu eingeführten Bestimmung des § 53 Abs. 4 legcit nichts enthalten, geht doch aus dem Inhalt dieser Norm deutlich der Gedanke hervor, dass die Effektivität des Einreiseverbotes bezogen auf seine Dauer nicht dadurch eingeschränkt werden soll, dass der Drittstaatsangehörige durch einen Verbleib in Österreich die mit dem Einreiseverbot verbundene Frist des Verbotes einer Rückkehr nach Österreich zu verkürzen oder gar hintanzuhalten trachten könnte. Auf dem Boden dieser Rechtslage verbietet sich aber dann die Annahme, die Dauer des Einreiseverbotes nach § 53 legcit dürfe, wenn der Zeitpunkt der Ausreise nicht feststeht - wie im Fall eines im Entscheidungszeitpunkt im Bundesgebiet aufhältigen Fremden - mit einem von vornherein feststehenden Datum als Endtermin festgelegt werden.Gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 beginnt die Frist des Einreiseverbotes (ebenso wie im Fall der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 63, Absatz 3, zweiter Satz legcit) mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen (anderes gilt allerdings im Fall der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, legcit, in dem die Frist für die Gültigkeit des Aufenthaltsverbotes mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen beginnt, vergleiche Paragraph 67, Absatz 4, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011). Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber in den Fällen des Paragraph 53, legcit die nach Erlassung des Einreiseverbotes vom Fremden bis zu seiner Ausreise noch in Österreich verbrachte Zeit nicht in die Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes eingerechnet wissen wollte. Die Gefährdungsprognose muss auf den Tag der (hypothetischen) Ausreise des Drittstaatsangehörigen bezogen werden vergleiche E
- Dezember 2012, 2011/21/0237). Wenngleich die Erläuterungen zum FrÄG 2011 (1078 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zur damit neu eingeführten Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 4, legcit nichts enthalten, geht doch aus dem Inhalt dieser Norm deutlich der Gedanke hervor, dass die Effektivität des Einreiseverbotes bezogen auf seine Dauer nicht dadurch eingeschränkt werden soll, dass der Drittstaatsangehörige durch einen Verbleib in Österreich die mit dem Einreiseverbot verbundene Frist des Verbotes einer Rückkehr nach Österreich zu verkürzen oder gar hintanzuhalten trachten könnte. Auf dem Boden dieser Rechtslage verbietet sich aber dann die Annahme, die Dauer des Einreiseverbotes nach Paragraph 53, legcit dürfe, wenn der Zeitpunkt der Ausreise nicht feststeht - wie im Fall eines im Entscheidungszeitpunkt im Bundesgebiet aufhältigen Fremden - mit einem von vornherein feststehenden Datum als Endtermin festgelegt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2013:2011180259.X06