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{'item': '2011/18/0267'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.01.2012 Geschäftszahl2011/18/0267 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2011/22/0264 E 9. November 2011 RS 4 StammrechtssatzEin Vergleich des bisherigen § 86 Abs. 1 FrPolG 2005 mit der nunmehrigen Bestimmung des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 zeigt, dass jene Kriterien, die erfüllt sein müssen, um davon ausgehen zu können, es liege nach diesen Bestimmungen eine maßgebliche vom Fremden ausgehende Gefahr vor, inhaltlich nahezu unverändert geblieben sind. Lediglich in § 67 Abs. 1 fünfter Satz FrPolG 2005 wird nunmehr nur noch auf die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, nicht aber auch auf eine solche der öffentlichen Ordnung (so noch der bis zur Novellierung mit BGBl. I Nr. 122/2009 geltende § 86 Abs. 1 fünfter Satz FrPolG 2005) abgestellt. Demgemäß ist davon auszugehen, dass die bisherige zu § 86 Abs. 1 FrPolG 2005 ergangene Rechtsprechung im Wesentlichen - lediglich unter Bedachtnahme auf die Einschränkung in § 67 Abs. 1 fünfter Satz FrPolG 2005 - auf die Beurteilung, ob eine Gefährdung im Sinne des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 vorliegt, übertragbar ist. Darüber hinaus ergeben sich auch weitere Hinweise zur Auslegung betreffend das Vorliegen einer Gefährdung nach § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 anhand des § 67 Abs. 3 FrPolG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, weil in den dort genannten Fällen der Gesetzgeber festgelegt hat, dass das sonst mit einer Höchstdauer von zehn Jahren zu befristende Aufenthaltsverbot (§ 67 Abs. 2 FrPolG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011) sogar auf unbestimmte Zeit ("unbefristet") ausgesprochen werden kann. Insoweit ist davon auszugehen, dass bei Erfüllen eines der in § 67 Abs. 3 FrPolG 2005 enthaltenen Tatbestände das Vorliegen einer Gefährdung im Sinn des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 indiziert ist.Ein Vergleich des bisherigen Paragraph 86, Absatz eins, FrPolG 2005 mit der nunmehrigen Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zeigt, dass jene Kriterien, die erfüllt sein müssen, um davon ausgehen zu können, es liege nach diesen Bestimmungen eine maßgebliche vom Fremden ausgehende Gefahr vor, inhaltlich nahezu unverändert geblieben sind. Lediglich in Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FrPolG 2005 wird nunmehr nur noch auf die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, nicht aber auch auf eine solche der öffentlichen Ordnung (so noch der bis zur Novellierung mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, geltende Paragraph 86, Absatz eins, fünfter Satz FrPolG 2005) abgestellt. Demgemäß ist davon auszugehen, dass die bisherige zu Paragraph 86, Absatz eins, FrPolG 2005 ergangene Rechtsprechung im Wesentlichen - lediglich unter Bedachtnahme auf die Einschränkung in Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FrPolG 2005 - auf die Beurteilung, ob eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 vorliegt, übertragbar ist. Darüber hinaus ergeben sich auch weitere Hinweise zur Auslegung betreffend das Vorliegen einer Gefährdung nach Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 anhand des Paragraph 67, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, weil in den dort genannten Fällen der Gesetzgeber festgelegt hat, dass das sonst mit einer Höchstdauer von zehn Jahren zu befristende Aufenthaltsverbot (Paragraph 67, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) sogar auf unbestimmte Zeit ("unbefristet") ausgesprochen werden kann. Insoweit ist davon auszugehen, dass bei Erfüllen eines der in Paragraph 67, Absatz 3, FrPolG 2005 enthaltenen Tatbestände das Vorliegen einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 indiziert ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.