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{'item': '2011/21/0008'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.08.2012 Geschäftszahl2011/21/0008 RechtssatzDie Behörde hat sich für ihre Entscheidung des im Visakodex vorgesehenen Formblattes bedient. Der Visakodex war im vorliegenden Fall jedoch nicht anwendbar. Gemäß seinem Art. 1 Abs. 1 werden mit ihm nämlich die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt. Die Fremde hat aber - wenn auch ohne Angabe der beabsichtigten Dauer ihres Aufenthaltes - die Ausstellung eines Aufenthaltsvisums (Visum "D") nach § 20 Abs. 1 Z. 4 FrPolG 2005 (idF vor dem FrÄG 2011) beantragt. Dadurch ergibt sich unter Berücksichtigung des § 20 Abs. 5 vierter Satz FrPolG 2005 (in der genannten Fassung) noch erkennbar, dass ein drei Monate übersteigender Aufenthalt in Österreich angestrebt wurde. Von daher wäre daher ausschließlich nach den Vorschriften des FrPolG 2005 (idF vor dem FrÄG 2011) vorzugehen gewesen. Dies hätte zunächst erfordert, dass die Behörde die ihrer Entscheidung zugrunde liegenden Gesetzesbestimmungen anführt (§ 11 Abs. 2 FrPolG 2005 in der genannten Fassung). Vor allem hätte sie sich aber nicht, wie durch das Ankreuzen des entsprechenden Textfeldes in dem verwendeten Formblatt zum Ausdruck gebracht, auf den Versagungsgrund nach Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii des Visakodex stützen dürfen (vgl. E

  1. Juni 2012, 2011/21/0028).Die Behörde hat sich für ihre Entscheidung des im Visakodex vorgesehenen Formblattes bedient. Der Visakodex war im vorliegenden Fall jedoch nicht anwendbar. Gemäß seinem Artikel eins, Absatz eins, werden mit ihm nämlich die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt. Die Fremde hat aber - wenn auch ohne Angabe der beabsichtigten Dauer ihres Aufenthaltes - die Ausstellung eines Aufenthaltsvisums (Visum "D") nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, FrPolG 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2011) beantragt. Dadurch ergibt sich unter Berücksichtigung des Paragraph 20, Absatz 5, vierter Satz FrPolG 2005 (in der genannten Fassung) noch erkennbar, dass ein drei Monate übersteigender Aufenthalt in Österreich angestrebt wurde. Von daher wäre daher ausschließlich nach den Vorschriften des FrPolG 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2011) vorzugehen gewesen. Dies hätte zunächst erfordert, dass die Behörde die ihrer Entscheidung zugrunde liegenden Gesetzesbestimmungen anführt (Paragraph 11, Absatz 2, FrPolG 2005 in der genannten Fassung). Vor allem hätte sie sich aber nicht, wie durch das Ankreuzen des entsprechenden Textfeldes in dem verwendeten Formblatt zum Ausdruck gebracht, auf den Versagungsgrund nach Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. iii des Visakodex stützen dürfen vergleiche E
  2. Juni 2012, 2011/21/0028). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2012:2011210008.X01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.