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{'item': '2011/21/0009'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.08.2013 Geschäftszahl2011/21/0009 RechtssatzWird zu Gunsten des Fremden im Zweifel von seiner Minderjährigkeit ausgegangen, so ist ungeachtet der Erfüllung des Schubhafttatbestandes nach § 76 Abs. 2a Z 1 FrPolG 2005 mit gelinderen Mitteln das Auslangen zu finden, weil deren Anwendung bei Jugendlichen die Regel und die Schubhaft nur die Ausnahme darstellt. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Schubhaft kommt es nicht darauf an, ob der Schubhaftbehörde schuldhaftes Verhalten anzulasten ist. Entscheidend ist allein, ob objektiv betrachtet die Voraussetzungen für Schubhaft vorgelegen haben oder nicht. Bezogen auf den für eine Schubhaft relevanten Stand eines Asylverfahrens kommt es - weder auf Eintragungen in das Asylwerberinformationssystem, noch auf Verständigungen der Fremdenpolizeibehörde durch die Asylbehörden oder auf (unterbliebene) Mitteilungen des Fremden selbst an, sondern ausschließlich auf die wahre Sachlage (Hinweis E

  1. September 2009, 2008/21/0175; E
  2. Juli 2011, 2008/21/0034; E
  3. August 2011, 2010/21/0353; E
  4. August 2012, 2010/21/0120). Das muss auch in Bezug auf die Frage der Minderjährigkeit gelten, unabhängig davon, worauf die seinerzeit allenfalls plausible, im Ergebnis nach Ansicht der belBeh aber - im Zweifel - unrichtige Ansicht der Schubhaftbehörde gegründet war. Der Auffassung der belBeh, bei Minderjährigkeit des Fremden sei Schubhaft gegen ihn unzulässig, ist nicht entgegenzutreten. Damit hätte aber auch die Verhängung der Schubhaft sowie die Anhaltung des Fremden bis zur Entscheidung der belBeh für rechtswidrig erklärt werden müssen.Wird zu Gunsten des Fremden im Zweifel von seiner Minderjährigkeit ausgegangen, so ist ungeachtet der Erfüllung des Schubhafttatbestandes nach Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FrPolG 2005 mit gelinderen Mitteln das Auslangen zu finden, weil deren Anwendung bei Jugendlichen die Regel und die Schubhaft nur die Ausnahme darstellt. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Schubhaft kommt es nicht darauf an, ob der Schubhaftbehörde schuldhaftes Verhalten anzulasten ist. Entscheidend ist allein, ob objektiv betrachtet die Voraussetzungen für Schubhaft vorgelegen haben oder nicht. Bezogen auf den für eine Schubhaft relevanten Stand eines Asylverfahrens kommt es - weder auf Eintragungen in das Asylwerberinformationssystem, noch auf Verständigungen der Fremdenpolizeibehörde durch die Asylbehörden oder auf (unterbliebene) Mitteilungen des Fremden selbst an, sondern ausschließlich auf die wahre Sachlage (Hinweis E
  5. September 2009, 2008/21/0175; E
  6. Juli 2011, 2008/21/0034; E
  7. August 2011, 2010/21/0353; E
  8. August 2012, 2010/21/0120). Das muss auch in Bezug auf die Frage der Minderjährigkeit gelten, unabhängig davon, worauf die seinerzeit allenfalls plausible, im Ergebnis nach Ansicht der belBeh aber - im Zweifel - unrichtige Ansicht der Schubhaftbehörde gegründet war. Der Auffassung der belBeh, bei Minderjährigkeit des Fremden sei Schubhaft gegen ihn unzulässig, ist nicht entgegenzutreten. Damit hätte aber auch die Verhängung der Schubhaft sowie die Anhaltung des Fremden bis zur Entscheidung der belBeh für rechtswidrig erklärt werden müssen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2013:2011210009.X01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.