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{'item': '2011/21/0042'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.04.2013 Geschäftszahl2011/21/0042 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/21/0238 RechtssatzGemäß § 50 Abs. 3 FrPolG 2005 ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht. Mit Erlass der Empfehlung des EGMR, von der Abschiebung des Fremden nach Griechenland bis auf weiteres abzusehen, hat sich die Situation im Schubhaftbeschwerdeverfahren grundlegend geändert. Zeitgleich mit der Entscheidung des UVS über die Schubhaft ist diese Empfehlung den österreichischen Behörden zugekommen, weswegen eine "durchführbare" Ausweisung des Fremden nach Griechenland nicht vorliegt. Das wäre auch von der Schubhaftbehörde zu beachten gewesen, die insoweit daher nicht schon wegen fehlender Kenntnis von der Aussetzung der Überstellung des Fremden nach Griechenland (durch das Bundesasylamt) nach wie vor von einer zeitnahen Abschiebung des Fremden hätte ausgehen dürfen. Vielmehr hätte sie ausgehend von § 50 Abs. 3 FrPolG 2005 ohne Rücksicht auf die Vorgangsweise des Bundesasylamtes eine eigenständige Beurteilung dahingehend vorzunehmen gehabt, ob es trotz der empfohlenen vorläufigen Maßnahme zu einer alsbaldigen Abschiebung des Fremden kommen könne. Diesbezüglich ist jedoch schon nach dem Wortlaut der - unbefristeten - Empfehlung des EGMR nicht zu sehen, dass sie nur eine zeitlich begrenzte Geltung haben solle und der Abschiebung des Fremden nach Griechenland daher nur für kurze Dauer entgegenstehen werde.Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FrPolG 2005 ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht. Mit Erlass der Empfehlung des EGMR, von der Abschiebung des Fremden nach Griechenland bis auf weiteres abzusehen, hat sich die Situation im Schubhaftbeschwerdeverfahren grundlegend geändert. Zeitgleich mit der Entscheidung des UVS über die Schubhaft ist diese Empfehlung den österreichischen Behörden zugekommen, weswegen eine "durchführbare" Ausweisung des Fremden nach Griechenland nicht vorliegt. Das wäre auch von der Schubhaftbehörde zu beachten gewesen, die insoweit daher nicht schon wegen fehlender Kenntnis von der Aussetzung der Überstellung des Fremden nach Griechenland (durch das Bundesasylamt) nach wie vor von einer zeitnahen Abschiebung des Fremden hätte ausgehen dürfen. Vielmehr hätte sie ausgehend von Paragraph 50, Absatz 3, FrPolG 2005 ohne Rücksicht auf die Vorgangsweise des Bundesasylamtes eine eigenständige Beurteilung dahingehend vorzunehmen gehabt, ob es trotz der empfohlenen vorläufigen Maßnahme zu einer alsbaldigen Abschiebung des Fremden kommen könne. Diesbezüglich ist jedoch schon nach dem Wortlaut der - unbefristeten - Empfehlung des EGMR nicht zu sehen, dass sie nur eine zeitlich begrenzte Geltung haben solle und der Abschiebung des Fremden nach Griechenland daher nur für kurze Dauer entgegenstehen werde. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2013:2011210042.X01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.