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{'item': '2011/21/0118'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.2013 Geschäftszahl2011/21/0118 RechtssatzEinem Festnahmeauftrag fehlt es schon an dem Eingangserfordernis, "dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes vorliegen", was die ErläutRV (952 BlgNR

  1. GP 103) dahingehend präzisieren, dass ein entsprechendes aufenthaltsbeendendes Verfahren eingeleitet sein muss, wenn in Bezug auf den Fremden ein derartiges Verfahren nicht anhängig war, was sich daraus erklärt, dass gegen ihn ohnehin erst rezent eine asylrechtliche Ausweisung erlassen worden war. Schon deshalb erweist sich der Festnahmeauftrag nach § 74 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 als rechtswidrig, wozu aber noch kommt, dass er in der vom Fremden nicht befolgten Ladung auch nicht angedroht worden war. Von einem Festnahmeauftrag war in der Ladung nämlich keine Rede gewesen, dem Fremden war darin "nur" mitgeteilt worden, dass er bei Nichtfolgeleistung mit seiner zwangsweisen Vorführung rechnen müsse, wobei § 19 AVG als Rechtsgrundlage genannt worden war. Auf dieser Basis wäre rechtens nur die zwangsweise Vorführung des Fremden nach § 19 AVG in Betracht gekommen, was aber zunächst die Erlassung einer Vollstreckungsverfügung (Vorführungsbescheid; vgl. dazu Formular 9 der Verwaltungsformularverordnung) erfordert hätte. Der der Festnahme des Fremden (iSd § 39 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005) zugrunde liegende Festnahmeauftrag erweist sich somit nicht als ordnungsgemäß.Einem Festnahmeauftrag fehlt es schon an dem Eingangserfordernis, "dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes vorliegen", was die ErläutRV (952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 103) dahingehend präzisieren, dass ein entsprechendes aufenthaltsbeendendes Verfahren eingeleitet sein muss, wenn in Bezug auf den Fremden ein derartiges Verfahren nicht anhängig war, was sich daraus erklärt, dass gegen ihn ohnehin erst rezent eine asylrechtliche Ausweisung erlassen worden war. Schon deshalb erweist sich der Festnahmeauftrag nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 als rechtswidrig, wozu aber noch kommt, dass er in der vom Fremden nicht befolgten Ladung auch nicht angedroht worden war. Von einem Festnahmeauftrag war in der Ladung nämlich keine Rede gewesen, dem Fremden war darin "nur" mitgeteilt worden, dass er bei Nichtfolgeleistung mit seiner zwangsweisen Vorführung rechnen müsse, wobei Paragraph 19, AVG als Rechtsgrundlage genannt worden war. Auf dieser Basis wäre rechtens nur die zwangsweise Vorführung des Fremden nach Paragraph 19, AVG in Betracht gekommen, was aber zunächst die Erlassung einer Vollstreckungsverfügung (Vorführungsbescheid; vergleiche dazu Formular 9 der Verwaltungsformularverordnung) erfordert hätte. Der der Festnahme des Fremden (iSd Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005) zugrunde liegende Festnahmeauftrag erweist sich somit nicht als ordnungsgemäß. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2013:2011210118.X01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.