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{'item': '2011/21/0128'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.03.2013 Geschäftszahl2011/21/0128 RechtssatzDer nach Art. 3 Abs. 1 zweiter Satz der Dublin-II-Verordnung ermittelte, zur Prüfung eines Asylantrages zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, den betreffenden Drittstaatsangehörigen, wenn er sich nicht ohnehin in seinem Hoheitsgebiet aufhält, nach den Bestimmungen des Kapitels V der Dublin II-Verordnung (Art. 16 bis Art. 20) aufzunehmen oder wieder aufzunehmen. Vor allem ist der zuständige Mitgliedstaat aber auch gehalten, die Prüfung des Asylantrages (im Sinn von Art. 2 lit. e der Dublin II-Verordnung) abzuschließen. Diese ausdrücklich in Art. 16 Abs. 1 lit. b Dublin II-Verordnung normierte Verpflichtung komplettiert den in Art. 3 Abs. 1 Dublin II-Verordnung enthaltenen Grundsatz der Verpflichtung zur Prüfung des Asylantrages und konstituiert ein subjektives Recht des Drittstaatsangehörigen, dass ein Mitgliedstaat sein Asylverfahren durchführt. Die Prüfpflicht des nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin II-Verordnung zu ermittelnden zuständigen Staates ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Sie wird mit der Stellung eines Asylantrages iSd Art. 2 lit. c iVm Art. 4 Abs. 2 Dublin II-Verordnung ausgelöst und bedeutet, dass die Prüfung des Antrags durch den zuständigen Mitgliedstaat nach allfälliger Überstellung in sein Territorium gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. b Dublin II-Verordnung zum Abschluss zu bringen ist. Die Verordnung geht damit klar erkennbar vom Konzept eines einzigen Antrags aus, der iSd in Art. 3 Abs. 1 zweiter Satz Dublin II-Verordnung verankerten "one-chance-only-Prinzips" auch von einem einzigen Mitgliedstaat - ohne dass es dort im Fall einer Überstellung noch einer weiteren "Antragstellung" bedürfte - zu erledigen ist.Der nach Artikel 3, Absatz eins, zweiter Satz der Dublin-II-Verordnung ermittelte, zur Prüfung eines Asylantrages zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, den betreffenden Drittstaatsangehörigen, wenn er sich nicht ohnehin in seinem Hoheitsgebiet aufhält, nach den Bestimmungen des Kapitels römisch fünf der Dublin II-Verordnung (Artikel 16 bis Artikel 20,) aufzunehmen oder wieder aufzunehmen. Vor allem ist der zuständige Mitgliedstaat aber auch gehalten, die Prüfung des Asylantrages (im Sinn von Artikel 2, Litera e, der Dublin II-Verordnung) abzuschließen. Diese ausdrücklich in Artikel 16, Absatz eins, Litera b, Dublin II-Verordnung normierte Verpflichtung komplettiert den in Artikel 3, Absatz eins, Dublin II-Verordnung enthaltenen Grundsatz der Verpflichtung zur Prüfung des Asylantrages und konstituiert ein subjektives Recht des Drittstaatsangehörigen, dass ein Mitgliedstaat sein Asylverfahren durchführt. Die Prüfpflicht des nach den Kriterien des Kapitels römisch drei der Dublin II-Verordnung zu ermittelnden zuständigen Staates ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Sie wird mit der Stellung eines Asylantrages iSd Artikel 2, Litera c, in Verbindung mit Artikel 4, Absatz 2, Dublin II-Verordnung ausgelöst und bedeutet, dass die Prüfung des Antrags durch den zuständigen Mitgliedstaat nach allfälliger Überstellung in sein Territorium gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera b, Dublin II-Verordnung zum Abschluss zu bringen ist. Die Verordnung geht damit klar erkennbar vom Konzept eines einzigen Antrags aus, der iSd in Artikel 3, Absatz eins, zweiter Satz Dublin II-Verordnung verankerten "one-chance-only-Prinzips" auch von einem einzigen Mitgliedstaat - ohne dass es dort im Fall einer Überstellung noch einer weiteren "Antragstellung" bedürfte - zu erledigen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2013:2011210128.X04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.