RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.03.2013 Geschäftszahl2011/21/0128 RechtssatzIst es durch den nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin II-Verordnung zu ermittelnden zuständigen Staat (vgl. Art. 3 Abs. 1 zweiter Satz) bereits zu einer Erledigung nach Art. 3 Dublin II-Verordnung gekommen und wurde "der Antrag" abgelehnt, so greift gegebenenfalls die Wiederaufnahmeverpflichtung nach Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-Verordnung. Sie kommt auch dann zum Tragen, wenn der Drittstaatsangehörige nach Ablehnung seines ersten Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen weiteren Asylantrag gestellt hat. Auch dieser Antrag löst die in Art. 3 Dublin II-Verordnung normierte Prüfpflicht aus, wobei grundsätzlich der Mitgliedstaat für die Prüfung zuständig bleibt, der für den Erstantrag zuständig war. Nur wenn einer der Fälle des Art. 16 Abs. 2 bis 4 Dublin II-Verordnung vorliegt (also etwa dann, wenn iSd Abs. 3 der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat), ist die Zuständigkeit - für den neuerlichen Antrag - wiederum nach den allgemeinen Kriterien zu bestimmen. Für die Behandlung eines "Folgeantrags" enthält die Dublin II-Verordnung insoweit kein Sonderregime. Auch für einen derartigen Antrag gilt die Anordnung ihres Art. 16 Abs. 1 lit. b, wonach seine Prüfung durch den zuständigen Mitgliedstaat abzuschließen ist. Eine neuerliche Antragstellung ist nach dem System der Dublin II-Verordnung auch in dieser Konstellation nicht vorgesehen und kann am Boden der unionsrechtlichen Vorgaben nicht Voraussetzung dafür sein, dass der Antrag im zuständigen Mitgliedstaat als gestellt gilt.Ist es durch den nach den Kriterien des Kapitels römisch drei der Dublin II-Verordnung zu ermittelnden zuständigen Staat vergleiche Artikel 3, Absatz eins, zweiter Satz) bereits zu einer Erledigung nach Artikel 3, Dublin II-Verordnung gekommen und wurde "der Antrag" abgelehnt, so greift gegebenenfalls die Wiederaufnahmeverpflichtung nach Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-Verordnung. Sie kommt auch dann zum Tragen, wenn der Drittstaatsangehörige nach Ablehnung seines ersten Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen weiteren Asylantrag gestellt hat. Auch dieser Antrag löst die in Artikel 3, Dublin II-Verordnung normierte Prüfpflicht aus, wobei grundsätzlich der Mitgliedstaat für die Prüfung zuständig bleibt, der für den Erstantrag zuständig war. Nur wenn einer der Fälle des Artikel 16, Absatz 2 bis 4 Dublin II-Verordnung vorliegt (also etwa dann, wenn iSd Absatz 3, der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat), ist die Zuständigkeit - für den neuerlichen Antrag - wiederum nach den allgemeinen Kriterien zu bestimmen. Für die Behandlung eines "Folgeantrags" enthält die Dublin II-Verordnung insoweit kein Sonderregime. Auch für einen derartigen Antrag gilt die Anordnung ihres Artikel 16, Absatz eins, Litera b,, wonach seine Prüfung durch den zuständigen Mitgliedstaat abzuschließen ist. Eine neuerliche Antragstellung ist nach dem System der Dublin II-Verordnung auch in dieser Konstellation nicht vorgesehen und kann am Boden der unionsrechtlichen Vorgaben nicht Voraussetzung dafür sein, dass der Antrag im zuständigen Mitgliedstaat als gestellt gilt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2013:2011210128.X05
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.