RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.10.2013 Geschäftszahl2011/21/0140 RechtssatzDie Schubhaftbeschwerde nach § 82 FrPolG 2005 stellt primär eine Haftbeschwerde dar, die wesentlich auf die Prüfung der Zulässigkeit der Fortdauer der Haft gerichtet ist (Hinweis E
- April 2010, 2008/21/0545). Zwar können auch der Schubhaftbescheid selbst sowie eine bereits vollzogene Haft Gegenstand einer Schubhaftbeschwerde sein. Das ändert aber, wenn die Haft wie hier bei Einbringung der Beschwerde noch aufrecht ist, nichts daran, dass ihr vorrangiger Zweck in der Beendigung der Haft zu erblicken ist. Das gilt insbesondere auch aus dem Blickwinkel des in Schubhaft befindlichen Fremden. Wenn er daher im Zuge seiner Entlassung aus der Schubhaft (oder wenn ihm eine solche Entlassung bloß in Aussicht gestellt wird) zu erkennen gibt, nunmehr sein Rechtsschutzgesuch "zurückzunehmen", so ist dann, wenn diese Rücknahmeerklärung nicht eindeutig auch die Anfechtung des Schubhaftbescheides und der bislang vollzogenen Haft mitumfasst, im Zweifel davon auszugehen, dass sich diese Erklärung nur auf den - wenngleich ohnehin obsolet gewordenen - Abspruch über die Zulässigkeit der Aufrechterhaltung der Haft bezieht. Das gilt jedenfalls dann, wenn der genaue Wortlaut der unter Beiziehung eines Dolmetschers abgegebenen "Zurückziehungserklärung" nicht festgestellt werden kann. Im Zweifel sind Parteienerklärungen nämlich so auszulegen, dass eine Partei nicht um ihren Rechtsschutz gebracht wird (Hinweis E
- Oktober 2002, 2002/03/0163).Die Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 82, FrPolG 2005 stellt primär eine Haftbeschwerde dar, die wesentlich auf die Prüfung der Zulässigkeit der Fortdauer der Haft gerichtet ist (Hinweis E
- April 2010, 2008/21/0545). Zwar können auch der Schubhaftbescheid selbst sowie eine bereits vollzogene Haft Gegenstand einer Schubhaftbeschwerde sein. Das ändert aber, wenn die Haft wie hier bei Einbringung der Beschwerde noch aufrecht ist, nichts daran, dass ihr vorrangiger Zweck in der Beendigung der Haft zu erblicken ist. Das gilt insbesondere auch aus dem Blickwinkel des in Schubhaft befindlichen Fremden. Wenn er daher im Zuge seiner Entlassung aus der Schubhaft (oder wenn ihm eine solche Entlassung bloß in Aussicht gestellt wird) zu erkennen gibt, nunmehr sein Rechtsschutzgesuch "zurückzunehmen", so ist dann, wenn diese Rücknahmeerklärung nicht eindeutig auch die Anfechtung des Schubhaftbescheides und der bislang vollzogenen Haft mitumfasst, im Zweifel davon auszugehen, dass sich diese Erklärung nur auf den - wenngleich ohnehin obsolet gewordenen - Abspruch über die Zulässigkeit der Aufrechterhaltung der Haft bezieht. Das gilt jedenfalls dann, wenn der genaue Wortlaut der unter Beiziehung eines Dolmetschers abgegebenen "Zurückziehungserklärung" nicht festgestellt werden kann. Im Zweifel sind Parteienerklärungen nämlich so auszulegen, dass eine Partei nicht um ihren Rechtsschutz gebracht wird (Hinweis E
- Oktober 2002, 2002/03/0163). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2013:2011210140.X03