RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.2011 Geschäftszahl2011/21/0237 RechtssatzDie einheitliche Rückkehrentscheidung nach § 52 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist iVm dem Einreiseverbot nach § 53 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 an die Stelle der Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel nach § 53 FrPolG 2005 (idF vor dem FrÄG 2011 = FrPolG 2005 alt) und des Aufenthaltsverbots nach § 60 FrPolG 2005 alt, soweit es unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige, nicht privilegierte Drittstaatsangehörige betraf, getreten. (Die §§ 62, 63, 66 und 67 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 sehen nunmehr eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot nur mehr gegen Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel und gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige vor; siehe auch § 65b FrPolG 2005 idF FrÄG 2011.) Einzige Voraussetzung einer Rückkehrentscheidung, die zur Ausreise verpflichtet, ist nach dem Gesetzeswortlaut der unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet. Einem (weiteren) fremdenrechtlich relevanten Fehlverhalten kommt nur insoweit Bedeutung zu, als es für die Länge des nach § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 unter einem festzusetzenden Einreiseverbotes - die Anweisung, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten - maßgeblich ist. Anders als nach der bisherigen Rechtslage ist der Behörde, nimmt sie den unrechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen wahr, kein Ermessen eingeräumt; es "ist" dann, wie auch in Art. 6 der Rückführungs-RL vorgesehen und vorbehaltlich der noch zu erörternden Beurteilung nach § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, grundsätzlich (siehe aber die Ausnahmen in § 52 Abs. 2 und 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011) eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Die einheitliche Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist in Verbindung mit dem Einreiseverbot nach Paragraph 53, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 an die Stelle der Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel nach Paragraph 53, FrPolG 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2011 = FrPolG 2005 alt) und des Aufenthaltsverbots nach Paragraph 60, FrPolG 2005 alt, soweit es unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige, nicht privilegierte Drittstaatsangehörige betraf, getreten. (Die Paragraphen 62, 63, 66 und 67 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 sehen nunmehr eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot nur mehr gegen Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel und gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige vor; siehe auch Paragraph 65 b, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011.) Einzige Voraussetzung einer Rückkehrentscheidung, die zur Ausreise verpflichtet, ist nach dem Gesetzeswortlaut der unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet. Einem (weiteren) fremdenrechtlich relevanten Fehlverhalten kommt nur insoweit Bedeutung zu, als es für die Länge des nach Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 unter einem festzusetzenden Einreiseverbotes - die Anweisung, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten - maßgeblich ist. Anders als nach der bisherigen Rechtslage ist der Behörde, nimmt sie den unrechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen wahr, kein Ermessen eingeräumt; es "ist" dann, wie auch in Artikel 6, der Rückführungs-RL vorgesehen und vorbehaltlich der noch zu erörternden Beurteilung nach Paragraph 61, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011, grundsätzlich (siehe aber die Ausnahmen in Paragraph 52, Absatz 2 und 3 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011) eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2011:2011210237.X02
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.