RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.2011 Geschäftszahl2011/21/0237 RechtssatzVor dem Hintergrund des § 59 Abs. 4 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, wonach der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, und unter Beachtung der in Art. 7 Abs. 1 der Rückführungs-RL grundsätzlich vorgesehenen Frist für die freiwillige Ausreise ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass im Fall der Verbüßung von Strafhaft - dieser Fall wird in § 55 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 erkennbar nicht bedacht - die 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise nicht ab Bescheiderlassung, sondern ab Enthaftung festgesetzt werden muss. Andernfalls käme ein Drittstaatsangehöriger in Strafhaft, wenn die behördliche Entscheidung mehr als 14 Tage vor seiner Enthaftung erlassen wird, nie in den Genuss der freiwilligen Ausreise, was mit Art. 7 der Rückführungs-RL offenkundig in Widerspruch stünde. Andererseits muss auch in einem solchen Fall die Möglichkeit bestehen, (ausnahmsweise) von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen. Da dies im Gesetz lediglich indirekt durch Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung vorgesehen ist, wird man § 57 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 im Fall von Strafhaft so zu lesen haben, dass (auch) bezüglich des Erfordernisses der sofortigen Ausreise auf den Zeitpunkt der Enthaftung (im Sinn einer Prognose) abgestellt werden muss.Vor dem Hintergrund des Paragraph 59, Absatz 4, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011, wonach der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, und unter Beachtung der in Artikel 7, Absatz eins, der Rückführungs-RL grundsätzlich vorgesehenen Frist für die freiwillige Ausreise ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass im Fall der Verbüßung von Strafhaft - dieser Fall wird in Paragraph 55, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 erkennbar nicht bedacht - die 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise nicht ab Bescheiderlassung, sondern ab Enthaftung festgesetzt werden muss. Andernfalls käme ein Drittstaatsangehöriger in Strafhaft, wenn die behördliche Entscheidung mehr als 14 Tage vor seiner Enthaftung erlassen wird, nie in den Genuss der freiwilligen Ausreise, was mit Artikel 7, der Rückführungs-RL offenkundig in Widerspruch stünde. Andererseits muss auch in einem solchen Fall die Möglichkeit bestehen, (ausnahmsweise) von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen. Da dies im Gesetz lediglich indirekt durch Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung vorgesehen ist, wird man Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 im Fall von Strafhaft so zu lesen haben, dass (auch) bezüglich des Erfordernisses der sofortigen Ausreise auf den Zeitpunkt der Enthaftung (im Sinn einer Prognose) abgestellt werden muss. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2011:2011210237.X10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.