RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.08.2012 Geschäftszahl2011/21/0239 RechtssatzMit dem insbesondere in Art. 3 Abs. 1 der RL 2004/38/EG enthaltenen Tatbestandsmerkmal "begleiten oder ihm nachziehen" hat sich der EuGH in seinem Urteil
- Juli 2008, Metock ua (C-127/08), beschäftigt. Er hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass die Notwendigkeit besteht, die Bestimmungen der RL nicht eng auszulegen und diese nicht jeder praktischen Wirksamkeit zu berauben. Er gelangte zu dem Ergebnis, dass Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, auf Grund der RL das Recht haben, diesem in den Aufnahmemitgliedstaat nachzuziehen, gleichgültig, ob dieser sich dort niedergelassen hat, bevor oder nachdem er eine Familie geründet hat. Schließlich hielt er fest, dass der in Art. 3 Abs. 1 der RL verwendete Begriff "Familienangehörige (eines Unionsbürgers), die ihn begleiten" dahin ausgelegt werden muss, dass er sowohl die Familienangehörigen eines Unionsbürgers umfasst, die mit diesem in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist sind, als auch diejenigen, die sich mit ihm dort aufhalten, ohne dass im zweiten Fall danach zu unterscheiden wäre, ob die Drittstaatsangehörigen vor oder nach dem Unionsbürger oder bevor oder nachdem sie dessen Familienangehörige wurden, in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist sind. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass das Tatbestandsmerkmal des "Begleitens oder ihm Nachziehens" nicht eng auszulegen ist. An dem Erfordernis eines Aufenthalts des Unionsbürgers und seiner Familienangehörigen in ein und demselben (Aufnahmemitglied-)Staat lassen diese Ausführungen keine vernünftigen Zweifel aufkommen (in diesem Sinn auch die Schlussanträge der Generalanwältin Verica Trstenjak vom
- Mai 2012 in der Rs C-40/11, Yoshikazu Iida gegen Stadt Ulm; E
- November 2009, 2008/21/0436).Mit dem insbesondere in Artikel 3, Absatz eins, der RL 2004/38/EG enthaltenen Tatbestandsmerkmal "begleiten oder ihm nachziehen" hat sich der EuGH in seinem Urteil
- Juli 2008, Metock ua (C-127/08), beschäftigt. Er hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass die Notwendigkeit besteht, die Bestimmungen der RL nicht eng auszulegen und diese nicht jeder praktischen Wirksamkeit zu berauben. Er gelangte zu dem Ergebnis, dass Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, auf Grund der RL das Recht haben, diesem in den Aufnahmemitgliedstaat nachzuziehen, gleichgültig, ob dieser sich dort niedergelassen hat, bevor oder nachdem er eine Familie geründet hat. Schließlich hielt er fest, dass der in Artikel 3, Absatz eins, der RL verwendete Begriff "Familienangehörige (eines Unionsbürgers), die ihn begleiten" dahin ausgelegt werden muss, dass er sowohl die Familienangehörigen eines Unionsbürgers umfasst, die mit diesem in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist sind, als auch diejenigen, die sich mit ihm dort aufhalten, ohne dass im zweiten Fall danach zu unterscheiden wäre, ob die Drittstaatsangehörigen vor oder nach dem Unionsbürger oder bevor oder nachdem sie dessen Familienangehörige wurden, in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist sind. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass das Tatbestandsmerkmal des "Begleitens oder ihm Nachziehens" nicht eng auszulegen ist. An dem Erfordernis eines Aufenthalts des Unionsbürgers und seiner Familienangehörigen in ein und demselben (Aufnahmemitglied-)Staat lassen diese Ausführungen keine vernünftigen Zweifel aufkommen (in diesem Sinn auch die Schlussanträge der Generalanwältin Verica Trstenjak vom
- Mai 2012 in der Rs C-40/11, Yoshikazu Iida gegen Stadt Ulm; E
- November 2009, 2008/21/0436). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2012:2011210239.X01