RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.08.2012 Geschäftszahl2011/21/0239 RechtssatzDass die Fremden (Mutter und zwei mj Töchter) nicht als begünstigte Drittstaatsangehörige zu betrachten sind, bedeutet noch nicht, dass ihnen kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt. Ein solches könnte sich nämlich auch auf primärrechtlicher Grundlage ergeben, und zwar insbesondere dann, wenn die tatsächliche Wahrnehmung der Rechtsposition des Ehemanns bzw. Vaters der Fremden als Unionsbürger dadurch beeinträchtigt wäre, dass den Fremden ein Aufenthaltsrecht in Österreich versagt würde (vgl. Urteil EuGH
- März 2011, Zambrano (C-34/09); Urteil EuGH
- November 2011, Dereci ua (C-256/11)). Der Ehemann bzw. Vater der Fremden darf sich durch die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts der Fremden in Österreich nicht de facto gezwungen sehen, das Gebiet der Union als Ganzes - nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaates, dem er angehört - zu verlassen (vgl. Urteil Dereci). Auch unter dem Aspekt einer "effektiven Gewährleistung der Grundrechte" könnte sich allenfalls ein primärrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht der Fremden ableiten lassen (vgl. Schlussantrag der Generalanwältin Trstenjak
- Mai 2012, C-40/11, Yoshikazu Iida gegen Stadt Ulm). Mit jenen Gesichtspunkten, die auf primärrechtlicher Grundlage ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht der Fremden begründen könnten, hat sich die Behörde nicht beschäftigt. Eine solche unionsrechtliche Berechtigung der Fremden erscheint etwa dann nicht ausgeschlossen, wenn nur ihr Aufenthalt im Verband mit der in Österreich lebenden Großfamilie (Eltern und Geschwister der Mutter, mit denen sie und ihre Töchter im gemeinsamen Haushalt leben) einen Verbleib im Gebiet der Union ermöglichte und andernfalls ihr italienischer Ehemann bzw. Vater de facto gezwungen wäre, auch seinerseits das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen. Gegebenenfalls käme ihre Ausweisung nach dem (nunmehrigen) § 62 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, der im Wesentlichen dem von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen § 54 FrPolG 2005 der Rechtslage vor dem FrÄG 2011 entspricht, nicht in Betracht. Dass eine derartige Ausweisung auch dann nicht stattfinden könnte, wenn die vor dem Erlass jeglicher aufenthaltsbeendender Maßnahme gebotene Abwägung nach § 61 FrPolG 2005 idF des FrÄG 2011 zu Gunsten der Fremden ausfiele, bedarf keiner näheren Erörterung.Dass die Fremden (Mutter und zwei mj Töchter) nicht als begünstigte Drittstaatsangehörige zu betrachten sind, bedeutet noch nicht, dass ihnen kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt. Ein solches könnte sich nämlich auch auf primärrechtlicher Grundlage ergeben, und zwar insbesondere dann, wenn die tatsächliche Wahrnehmung der Rechtsposition des Ehemanns bzw. Vaters der Fremden als Unionsbürger dadurch beeinträchtigt wäre, dass den Fremden ein Aufenthaltsrecht in Österreich versagt würde vergleiche Urteil EuGH
- März 2011, Zambrano (C-34/09); Urteil EuGH
- November 2011, Dereci ua (C-256/11)). Der Ehemann bzw. Vater der Fremden darf sich durch die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts der Fremden in Österreich nicht de facto gezwungen sehen, das Gebiet der Union als Ganzes - nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaates, dem er angehört - zu verlassen vergleiche Urteil Dereci). Auch unter dem Aspekt einer "effektiven Gewährleistung der Grundrechte" könnte sich allenfalls ein primärrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht der Fremden ableiten lassen vergleiche Schlussantrag der Generalanwältin Trstenjak
- Mai 2012, C-40/11, Yoshikazu Iida gegen Stadt Ulm). Mit jenen Gesichtspunkten, die auf primärrechtlicher Grundlage ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht der Fremden begründen könnten, hat sich die Behörde nicht beschäftigt. Eine solche unionsrechtliche Berechtigung der Fremden erscheint etwa dann nicht ausgeschlossen, wenn nur ihr Aufenthalt im Verband mit der in Österreich lebenden Großfamilie (Eltern und Geschwister der Mutter, mit denen sie und ihre Töchter im gemeinsamen Haushalt leben) einen Verbleib im Gebiet der Union ermöglichte und andernfalls ihr italienischer Ehemann bzw. Vater de facto gezwungen wäre, auch seinerseits das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen. Gegebenenfalls käme ihre Ausweisung nach dem (nunmehrigen) Paragraph 62, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011, der im Wesentlichen dem von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Paragraph 54, FrPolG 2005 der Rechtslage vor dem FrÄG 2011 entspricht, nicht in Betracht. Dass eine derartige Ausweisung auch dann nicht stattfinden könnte, wenn die vor dem Erlass jeglicher aufenthaltsbeendender Maßnahme gebotene Abwägung nach Paragraph 61, FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 zu Gunsten der Fremden ausfiele, bedarf keiner näheren Erörterung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2012:2011210239.X02