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{'item': '2011/21/0250'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.03.2013 Geschäftszahl2011/21/0250 RechtssatzAngesichts der unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Dublin II-Verordnung ist ein in einem anderen Mitgliedstaat gestellte Asylantrag auch als in Österreich gestellt anzusehen, wenn sich die Republik Österreich im Hinblick auf die ihr nach der genannten Verordnung zukommende Zuständigkeit zur (Wieder-)Aufnahme des Fremden bereit erklärt hat. Ein unter diesen Bedingungen aus dem anderen Mitgliedstaat nach Österreich (rück-)überstellter Fremder darf daher nicht gemäß § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 in Schubhaft genommen, aber auch nicht gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 festgenommen werden. Diese Überlegungen gelten im Hinblick auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (ABl. 2008/L 53/5) nicht nur für Asylanträge, die in einem anderen Mitgliedstaat gestellt wurden, sondern auch für in der Schweiz gestellte Asylanträge. Die Festnahme des Fremden, der in der Schweiz einen Asylantrag gestellt hatte und der in Anwendung der Dublin-II-Verordnung mit Zustimmung Österreichs rücküberstellt wurde, wäre nur nach § 39 Abs. 3 FrPolG 2005 und eine Schubhaftanordnung nur nach § 76 Abs. 2 oder Abs. 2a FrPolG 2005 (fallbezogen: nach § 76 Abs. 2 Z 3 FrPolG 2005) in Betracht gekommen.Angesichts der unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Dublin II-Verordnung ist ein in einem anderen Mitgliedstaat gestellte Asylantrag auch als in Österreich gestellt anzusehen, wenn sich die Republik Österreich im Hinblick auf die ihr nach der genannten Verordnung zukommende Zuständigkeit zur (Wieder-)Aufnahme des Fremden bereit erklärt hat. Ein unter diesen Bedingungen aus dem anderen Mitgliedstaat nach Österreich (rück-)überstellter Fremder darf daher nicht gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005 in Schubhaft genommen, aber auch nicht gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 festgenommen werden. Diese Überlegungen gelten im Hinblick auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags Amtsblatt 2008/L 53/5) nicht nur für Asylanträge, die in einem anderen Mitgliedstaat gestellt wurden, sondern auch für in der Schweiz gestellte Asylanträge. Die Festnahme des Fremden, der in der Schweiz einen Asylantrag gestellt hatte und der in Anwendung der Dublin-II-Verordnung mit Zustimmung Österreichs rücküberstellt wurde, wäre nur nach Paragraph 39, Absatz 3, FrPolG 2005 und eine Schubhaftanordnung nur nach Paragraph 76, Absatz 2, oder Absatz 2 a, FrPolG 2005 (fallbezogen: nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005) in Betracht gekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2013:2011210250.X02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.