RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.03.2013 Geschäftszahl2011/21/0267 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/18/0209 E 22.05.2013 RechtssatzNach Art. 3 Z 4 der RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) ist eine "Rückkehrentscheidung" die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird. Gemäß Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen - gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Dem entsprechend ordnet der erste Satz des geltenden § 52 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 in Umsetzung der genannten Richtlinienbestimmungen an, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Dem zufolge handelt der UVS in "Durchführung des Rechts der Union" iSd Art. 51 Abs. 1 der Grundrechte-Charta, weil die Vollziehung von durch die Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht umgesetztem Richtlinienrecht zweifellos zum zentralen Teil des Anwendungsbereichs des Unionsrechts gehört (Hinweis E
- Jänner 2013, 2010/15/0196; E VfGH
- März 2012, U 466/11). Daher ist von der Behörde insbesondere auf Art. 47 Abs. 2 GRC Bedacht zu nehmen, nach dessen ersten Satz "jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird."Nach Artikel 3, Ziffer 4, der RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) ist eine "Rückkehrentscheidung" die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird. Gemäß Artikel 6, Absatz eins, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen - gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Dem entsprechend ordnet der erste Satz des geltenden Paragraph 52, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 in Umsetzung der genannten Richtlinienbestimmungen an, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Dem zufolge handelt der UVS in "Durchführung des Rechts der Union" iSd Artikel 51, Absatz eins, der Grundrechte-Charta, weil die Vollziehung von durch die Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht umgesetztem Richtlinienrecht zweifellos zum zentralen Teil des Anwendungsbereichs des Unionsrechts gehört (Hinweis E
- Jänner 2013, 2010/15/0196; E VfGH
- März 2012, U 466/11). Daher ist von der Behörde insbesondere auf Artikel 47, Absatz 2, GRC Bedacht zu nehmen, nach dessen ersten Satz "jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird." European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2013:2011210267.X01