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{'item': '2011/21/0277'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.05.2012 Geschäftszahl2011/21/0277 RechtssatzDie belBeh ist davon ausgegangen, dass die erstinstanzliche Ausweisung gem. § 53 FrPolG 2005 auf Grund der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 14 FrPolG 2005 idF des FRÄG 2011 als Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005 idf des FRÄG 2011 ohne Einreiseverbot weitergegolten habe. § 125 Abs. 14 FrPolG 2005 idF des FRÄG 2011 bezieht sich jedoch nur auf rechtskräftige Ausweisungen (Hinweis B

  1. April 2012, 2012/21/0062). Die erstinstanzliche, nicht rechtskräftige Ausweisung der Bundespolizeidirektion gem. § 53 FrPolG 2005 ist demnach nicht schon ex lege zur Rückkehrentscheidung geworden. Ihre Bestätigung hätte daher mit der ausdrücklichen Maßgabe erfolgen müssen, dass sie nunmehr als - nicht mit einem Einreiseverbot verbundene - Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005 idF des FRÄG 2011 gilt; außerdem wäre gemäß § 55 Abs. 1 FrPolG 2005 idF des FRÄG 2011 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen gewesen, welche nach § 55 Abs. 2 FrPolG 2005 idF des FRÄG 2011 grundsätzlich 14 Tage ab Erlassung des Bescheides beträgt. Die - nach § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 idF des FRÄG 2011 regelmäßig gebotene - Erlassung eines Einreiseverbotes ist in einem Übergangsfall wie dem vorliegenden deswegen nicht zulässig, weil dadurch die Sache des Berufungsverfahrens überschritten und dem Fremden "eine Instanz genommen" würde (vgl. B
  2. April 2012, 2012/21/0062).Die belBeh ist davon ausgegangen, dass die erstinstanzliche Ausweisung gem. Paragraph 53, FrPolG 2005 auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 125, Absatz 14, FrPolG 2005 in der Fassung des FRÄG 2011 als Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FrPolG 2005 idf des FRÄG 2011 ohne Einreiseverbot weitergegolten habe. Paragraph 125, Absatz 14, FrPolG 2005 in der Fassung des FRÄG 2011 bezieht sich jedoch nur auf rechtskräftige Ausweisungen (Hinweis B
  3. April 2012, 2012/21/0062). Die erstinstanzliche, nicht rechtskräftige Ausweisung der Bundespolizeidirektion gem. Paragraph 53, FrPolG 2005 ist demnach nicht schon ex lege zur Rückkehrentscheidung geworden. Ihre Bestätigung hätte daher mit der ausdrücklichen Maßgabe erfolgen müssen, dass sie nunmehr als - nicht mit einem Einreiseverbot verbundene - Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FrPolG 2005 in der Fassung des FRÄG 2011 gilt; außerdem wäre gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung des FRÄG 2011 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen gewesen, welche nach Paragraph 55, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung des FRÄG 2011 grundsätzlich 14 Tage ab Erlassung des Bescheides beträgt. Die - nach Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung des FRÄG 2011 regelmäßig gebotene - Erlassung eines Einreiseverbotes ist in einem Übergangsfall wie dem vorliegenden deswegen nicht zulässig, weil dadurch die Sache des Berufungsverfahrens überschritten und dem Fremden "eine Instanz genommen" würde vergleiche B
  4. April 2012, 2012/21/0062).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.