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{'item': '2011/21/0298'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.03.2012 Geschäftszahl2011/21/0298 RechtssatzDie Neuordnung des Systems der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durch das FrÄG 2011 erfolgte zu dem Zweck, die Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungs-RL) umzusetzen. Gemäß ihrem Art. 2 Abs. 1 findet die Rückführungs-RL auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige Anwendung. Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes handelt es sich (unabhängig von der Benennung des innerstaatlich festgelegten Rechtsinstituts) um eine Rückkehrentscheidung im Sinn des Art. 3 Z 4 Rückführungs-RL und ein Einreiseverbot im Sinn des Art. 3 Z 6 dieser Richtlinie (vgl. E.

  1. Mai 2011, 2011/22/0097). Das muss ex post betrachtet ebenso für bereits vor Inkrafttreten der Rückführungs-RL verhängte Aufenthaltsverbote gelten (vgl. Urteil EuGH
  2. April 2011, C- 61/11 PPU - El Dridi), weshalb auch die Aufhebung solcher Aufenthaltsverbote in den Anwendungsbereich der Rückführungs-RL, die in Art. 11 Abs. 3 letzter Unterabsatz die Aufhebung von Einreiseverboten kennt, fällt (vgl. E.
  3. Jänner 2012, 2011/18/0173). Für Berufungsentscheidungen nach § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 idF des FRÄG 2011 sind daher - jedenfalls dann, wenn sich der Fremde in Österreich befindet die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zuständig, auch wenn der Gesetzgeber eine diesbezügliche ausdrückliche Regelung mit der Novellierung durch das FrÄG 2011 nicht vorgenommen hat (vgl. E
  4. Mai 2011, 2011/22/0097).Die Neuordnung des Systems der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durch das FrÄG 2011 erfolgte zu dem Zweck, die Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungs-RL) umzusetzen. Gemäß ihrem Artikel 2, Absatz eins, findet die Rückführungs-RL auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige Anwendung. Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes handelt es sich (unabhängig von der Benennung des innerstaatlich festgelegten Rechtsinstituts) um eine Rückkehrentscheidung im Sinn des Artikel 3, Ziffer 4, Rückführungs-RL und ein Einreiseverbot im Sinn des Artikel 3, Ziffer 6, dieser Richtlinie vergleiche E.
  5. Mai 2011, 2011/22/0097). Das muss ex post betrachtet ebenso für bereits vor Inkrafttreten der Rückführungs-RL verhängte Aufenthaltsverbote gelten vergleiche Urteil EuGH
  6. April 2011, C- 61/11 PPU - El Dridi), weshalb auch die Aufhebung solcher Aufenthaltsverbote in den Anwendungsbereich der Rückführungs-RL, die in Artikel 11, Absatz 3, letzter Unterabsatz die Aufhebung von Einreiseverboten kennt, fällt vergleiche E.
  7. Jänner 2012, 2011/18/0173). Für Berufungsentscheidungen nach Paragraph 69, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung des FRÄG 2011 sind daher - jedenfalls dann, wenn sich der Fremde in Österreich befindet die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zuständig, auch wenn der Gesetzgeber eine diesbezügliche ausdrückliche Regelung mit der Novellierung durch das FrÄG 2011 nicht vorgenommen hat vergleiche E
  8. Mai 2011, 2011/22/0097).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.