RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.11.2011 Geschäftszahl2011/22/0006 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2008/22/0075 E
- Mai 2009 RS 5 (Hier nur der erste Satz.) StammrechtssatzBei dem mit einem Zweckänderungsbegehren verbundenen Verlängerungsantrag handelt es sich um einen einheitlichen Antrag, der mit der Erteilung des Aufenthaltstitels für den geänderten Aufenthaltszweck erledigt ist, und über den lediglich dann gesondert mit Bescheid abzusprechen ist, wenn die Voraussetzungen für einen anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt werden. Die Behörde ist daher nur dann berechtigt, den Verlängerungsantrag durch Erteilung eines Aufenthaltstitel mit dem bisher innegehabten Aufenthaltszweck zu erledigen, wenn über das vorrangig verfolgte Ziel der Zweckänderung bereits abschlägig abgesprochen wurde. Dies ergibt sich insbesondere aus den Materialien (AB 1154 BlgNR 22 GP 3) zur (mit BGBl. I Nr. 157/2005 erfolgten) Änderung des § 24 NAG
- Diesen ist zu entnehmen, dass die Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels (das Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen vorausgesetzt) dann stattzufinden hat, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines anderen Aufenthaltszwecks oder Aufenthaltstitels nicht oder nicht zur Gänze erfüllt sind, und darüber die zuständige Behörde gesondert mit Bescheid abgesprochen hat (lediglich einer gemeinsamen Versagung bei Fehlen sowohl der Voraussetzungen für die Zweckänderung als auch für die Verlängerung steht nichts im Wege, Hinweis E vom
- Juni 2007, 2006/18/0134).Bei dem mit einem Zweckänderungsbegehren verbundenen Verlängerungsantrag handelt es sich um einen einheitlichen Antrag, der mit der Erteilung des Aufenthaltstitels für den geänderten Aufenthaltszweck erledigt ist, und über den lediglich dann gesondert mit Bescheid abzusprechen ist, wenn die Voraussetzungen für einen anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt werden. Die Behörde ist daher nur dann berechtigt, den Verlängerungsantrag durch Erteilung eines Aufenthaltstitel mit dem bisher innegehabten Aufenthaltszweck zu erledigen, wenn über das vorrangig verfolgte Ziel der Zweckänderung bereits abschlägig abgesprochen wurde. Dies ergibt sich insbesondere aus den Materialien Ausschussbericht 1154 BlgNR 22 Gesetzgebungsperiode 3) zur (mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005, erfolgten) Änderung des Paragraph 24, NAG
- Diesen ist zu entnehmen, dass die Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels (das Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen vorausgesetzt) dann stattzufinden hat, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines anderen Aufenthaltszwecks oder Aufenthaltstitels nicht oder nicht zur Gänze erfüllt sind, und darüber die zuständige Behörde gesondert mit Bescheid abgesprochen hat (lediglich einer gemeinsamen Versagung bei Fehlen sowohl der Voraussetzungen für die Zweckänderung als auch für die Verlängerung steht nichts im Wege, Hinweis E vom
- Juni 2007, 2006/18/0134).
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.