RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.07.2011 Geschäftszahl2011/22/0148 RechtssatzAus der Bestimmung des § 44b Abs. 2 NAG 2005 geht zweifelsfrei hervor, dass die Sicherheitsdirektion lediglich eine Stellungnahme abzugeben, nicht aber einen Bescheid zu erlassen hat. Die Niederlassungsbehörde spricht im angefochtenen Bescheid von einer "Entscheidung" der Sicherheitsdirektion und geht davon aus, dass dieser - vom betroffenen Fremden im Rechtsweg nicht eigenständig bekämpfbaren - Stellungnahme dergestalt Bindungswirkung beizulegen sei, als die Ausführungen der Sicherheitsdirektion im Verfahren zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels von der Niederlassungsbehörde nicht weiter überprüfbar seien. Damit unterstellt sie aber der Bestimmung des § 44b Abs. 1 Z 3 NAG 2005 insofern einen verfassungswidrigen Inhalt, als dem betroffenen Fremden jeglicher Rechtsschutz gegen die inhaltliche Beurteilung, ob ein aus Art. 8 MRK resultierender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, genommen wäre. Dass der Gesetzgeber die genannte Bestimmung so verstanden wissen wollte, kann ihm aber gerade vor dem Hintergrund, dass er mit den mit BGBl. I Nr. 29/2009 neu geschaffenen Bestimmungen der §§ 43 ff NAG 2005 den Ausführungen im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 2008, G 246/07 u.a., Rechnung tragen und Fremden hinsichtlich der nach Art. 8 MRK notwendigen Prüfung den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtschutz einräumen wollte (Hinweis auf den Allgemeinen Teil der ErlRV zu BGBl. I Nr. 29/2009, 88 BlgNR 24 GP, 1 f), nicht unterstellt werden.Aus der Bestimmung des Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG 2005 geht zweifelsfrei hervor, dass die Sicherheitsdirektion lediglich eine Stellungnahme abzugeben, nicht aber einen Bescheid zu erlassen hat. Die Niederlassungsbehörde spricht im angefochtenen Bescheid von einer "Entscheidung" der Sicherheitsdirektion und geht davon aus, dass dieser - vom betroffenen Fremden im Rechtsweg nicht eigenständig bekämpfbaren - Stellungnahme dergestalt Bindungswirkung beizulegen sei, als die Ausführungen der Sicherheitsdirektion im Verfahren zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels von der Niederlassungsbehörde nicht weiter überprüfbar seien. Damit unterstellt sie aber der Bestimmung des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, NAG 2005 insofern einen verfassungswidrigen Inhalt, als dem betroffenen Fremden jeglicher Rechtsschutz gegen die inhaltliche Beurteilung, ob ein aus Artikel 8, MRK resultierender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, genommen wäre. Dass der Gesetzgeber die genannte Bestimmung so verstanden wissen wollte, kann ihm aber gerade vor dem Hintergrund, dass er mit den mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, neu geschaffenen Bestimmungen der Paragraphen 43, ff NAG 2005 den Ausführungen im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 2008, G 246/07 u.a., Rechnung tragen und Fremden hinsichtlich der nach Artikel 8, MRK notwendigen Prüfung den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtschutz einräumen wollte (Hinweis auf den Allgemeinen Teil der ErlRV zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, 88 BlgNR 24 GP, 1 f), nicht unterstellt werden. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/22/0086 E
- Oktober 2011