RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.05.2013 Geschäftszahl2011/22/0188 RechtssatzDie erstinstanzliche Behörde wies den Antrag des Fremden auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung in Anwendung des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG 2005 zurück. Sache des Berufungsverfahrens war somit die erstinstanzliche Zurückweisung des Antrages. Diesen Ausspruch hat die Berufungsbehörde durch Abweisung der Berufung bestätigt. Dabei unterlag sie jedoch einem Rechtsirrtum. Sie ist nämlich selbst davon ausgegangen, dass im Blick auf den Zeitraum von ca. vier Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung des Fremden und der erstinstanzlichen Zurückweisung seines Niederlassungsantrages eine maßgebliche Sachverhaltsänderung stattgefunden hat. Dennoch bestätigte sie die erstinstanzliche Zurückweisung des Antrages. Sie meinte dazu berechtigt zu sein, weil im Ergebnis auch eine nun alle Umstände erfassende Interessenabwägung zu Lasten des Fremden vorzunehmen sei. Der Rechtsirrtum beider Behörden liegt darin, dass die Zulässigkeit eines Eingriffs nach Art. 8 MRK nach - wegen einer relevanten Sachverhaltsänderung erforderlich gewordener - voller Abwägung aller Umstände nicht dazu führt, dass der Antrag ebenso zurückgewiesen werden darf, wie dies bei Fehlen einer relevanten Sachverhaltsänderung der Fall wäre. Nach inhaltlicher Prüfung ist nicht zurückzuweisen, sondern mit einer Entscheidung in der Sache (also - die Zulässigkeit des Eingriffs vorausgesetzt - mit einer Abweisung des Antrages) vorzugehen. Die Berufungsbehörde hätte somit die erstinstanzliche Zurückweisung des Antrages nicht bestätigen dürfen, sondern hätte den erstinstanzlichen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufheben müssen.Die erstinstanzliche Behörde wies den Antrag des Fremden auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung in Anwendung des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 zurück. Sache des Berufungsverfahrens war somit die erstinstanzliche Zurückweisung des Antrages. Diesen Ausspruch hat die Berufungsbehörde durch Abweisung der Berufung bestätigt. Dabei unterlag sie jedoch einem Rechtsirrtum. Sie ist nämlich selbst davon ausgegangen, dass im Blick auf den Zeitraum von ca. vier Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung des Fremden und der erstinstanzlichen Zurückweisung seines Niederlassungsantrages eine maßgebliche Sachverhaltsänderung stattgefunden hat. Dennoch bestätigte sie die erstinstanzliche Zurückweisung des Antrages. Sie meinte dazu berechtigt zu sein, weil im Ergebnis auch eine nun alle Umstände erfassende Interessenabwägung zu Lasten des Fremden vorzunehmen sei. Der Rechtsirrtum beider Behörden liegt darin, dass die Zulässigkeit eines Eingriffs nach Artikel 8, MRK nach - wegen einer relevanten Sachverhaltsänderung erforderlich gewordener - voller Abwägung aller Umstände nicht dazu führt, dass der Antrag ebenso zurückgewiesen werden darf, wie dies bei Fehlen einer relevanten Sachverhaltsänderung der Fall wäre. Nach inhaltlicher Prüfung ist nicht zurückzuweisen, sondern mit einer Entscheidung in der Sache (also - die Zulässigkeit des Eingriffs vorausgesetzt - mit einer Abweisung des Antrages) vorzugehen. Die Berufungsbehörde hätte somit die erstinstanzliche Zurückweisung des Antrages nicht bestätigen dürfen, sondern hätte den erstinstanzlichen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufheben müssen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.