RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.01.2012 Geschäftszahl2011/22/0313 RechtssatzMit dem In-Kraft-Treten des NAG 2005 am
- Jänner 2006 haben sich die Bedingungen (auch) für türkische Staatsangehörige, die Angehörige von Österreichern sind, zum Zweck (auch) einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet Aufenthalt nehmen zu dürfen, verschärft. Gemäß § 49 Abs. 1 FrG 1997 genossen Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3 FrG 1997, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, Niederlassungsfreiheit. Nach § 47 Abs. 3 Z 1 FrG 1997 gilt als Angehöriger eines Österreichers im Sinn des § 49 Abs. 1 FrG sein Ehegatte. Für Ehegatten von Österreichern galten, sofern das FrG 1997 nichts anderes anordnete, gemäß § 49 Abs. 1 FrG 1997 die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem ersten Abschnitt des vierten Hauptstückes des FrG
- Ihnen war nach § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 2 1997 eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Nach dieser Bestimmung waren somit - weitergehende - Voraussetzungen, wie sie § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG 2005 (bezugnehmend auf Unterhaltsmittel) festlegt, nicht angeordnet. Vielmehr war selbst bei geringen Unterhaltsmitteln zu beurteilen, ob im Sinn der genannten Bestimmungen des FrG 1997 eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit - gemessen an den für unionsrechtlich begünstigte Fremde festgelegten Maßstäben (Hinweis E vom
- Mai 2000, Zl. 99/18/0399) - vorliegt, die es rechtfertigt, die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu versagen. Des Weiteren durften die von § 49 Abs. 1 FrG 1997 erfassten Fremden jedenfalls - anders als es § 21 Abs. 1 NAG 2005 vorsieht - auch den Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland stellen und die Entscheidung über diesen Antrag hier abwarten. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit war Inhabern eines nach § 49 Abs. 1 FrG 1997 ausgestellten Aufenthaltstitels im Übrigen nicht verwehrt. Die Rechtslage des NAG 2005 erweist sich somit gegenüber der früheren Rechtslage als verschärft. Diese Verschärfung stellt eine neue Beschränkung der Möglichkeit der Aufenthaltsnahme und sohin auch der Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit in Österreich aufzunehmen, für türkische Staatsangehörige dar. Nach dem Urteil des EuGH vom
- November 2011, C-256/11, ist eine solche Verschärfung aber nicht mit den unionsrechtlichen Vorgaben, die sich aus den den türkischen Staatsangehörigen zugutekommenden Stillhalteklauseln ergeben, vereinbar. Somit hätte die belangte Behörde die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht anhand der Bestimmungen des NAG 2005, sondern anhand der Bestimmungen des FrG 1997 - ungeachtet dessen mittlerweile erfolgten Außer-Kraft-Tretens - zu messen gehabt (Hinweis E vom
- Dezember 2011, 2007/18/0430).Mit dem In-Kraft-Treten des NAG 2005 am
- Jänner 2006 haben sich die Bedingungen (auch) für türkische Staatsangehörige, die Angehörige von Österreichern sind, zum Zweck (auch) einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet Aufenthalt nehmen zu dürfen, verschärft. Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, FrG 1997 genossen Angehörige von Österreichern gemäß Paragraph 47, Absatz 3, FrG 1997, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, Niederlassungsfreiheit. Nach Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, FrG 1997 gilt als Angehöriger eines Österreichers im Sinn des Paragraph 49, Absatz eins, FrG sein Ehegatte. Für Ehegatten von Österreichern galten, sofern das FrG 1997 nichts anderes anordnete, gemäß Paragraph 49, Absatz eins, FrG 1997 die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem ersten Abschnitt des vierten Hauptstückes des FrG
- Ihnen war nach Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, 1997 eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Nach dieser Bestimmung waren somit - weitergehende - Voraussetzungen, wie sie Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG 2005 (bezugnehmend auf Unterhaltsmittel) festlegt, nicht angeordnet. Vielmehr war selbst bei geringen Unterhaltsmitteln zu beurteilen, ob im Sinn der genannten Bestimmungen des FrG 1997 eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit - gemessen an den für unionsrechtlich begünstigte Fremde festgelegten Maßstäben (Hinweis E vom
- Mai 2000, Zl. 99/18/0399) - vorliegt, die es rechtfertigt, die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu versagen. Des Weiteren durften die von Paragraph 49, Absatz eins, FrG 1997 erfassten Fremden jedenfalls - anders als es Paragraph 21, Absatz eins, NAG 2005 vorsieht - auch den Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland stellen und die Entscheidung über diesen Antrag hier abwarten. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit war Inhabern eines nach Paragraph 49, Absatz eins, FrG 1997 ausgestellten Aufenthaltstitels im Übrigen nicht verwehrt. Die Rechtslage des NAG 2005 erweist sich somit gegenüber der früheren Rechtslage als verschärft. Diese Verschärfung stellt eine neue Beschränkung der Möglichkeit der Aufenthaltsnahme und sohin auch der Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit in Österreich aufzunehmen, für türkische Staatsangehörige dar. Nach dem Urteil des EuGH vom
- November 2011, C-256/11, ist eine solche Verschärfung aber nicht mit den unionsrechtlichen Vorgaben, die sich aus den den türkischen Staatsangehörigen zugutekommenden Stillhalteklauseln ergeben, vereinbar. Somit hätte die belangte Behörde die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht anhand der Bestimmungen des NAG 2005, sondern anhand der Bestimmungen des FrG 1997 - ungeachtet dessen mittlerweile erfolgten Außer-Kraft-Tretens - zu messen gehabt (Hinweis E vom
- Dezember 2011, 2007/18/0430). BeachteVorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 2008/22/0145 B
- Mai 2011 * EuGH-Entscheidung: 2008/22/0145 B
- Mai 2011 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/22/0481 E
- Jänner 2012 2008/22/0252 E
- Jänner 2012 2010/21/0293 E
- Oktober 2012 2008/22/0506 E
- Jänner 2012 2008/22/0341 E
- April 2012 2008/22/0496 E
- Jänner 2012
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.