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{'item': '2011/23/0064'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.02.2011 Geschäftszahl2011/23/0064 RechtssatzNach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung (nur) dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der FlKonV genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat, oder ihm dieser Nachteil auf Grund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom

  1. Oktober 2009, Zl. 2006/01/0793, und vom
  2. November 2008, Zl. 2006/01/0191, mwN). Angesichts des Vorbringens der Asylwerberin, die Verschleppung zwecks Zuführung zur Prostitution sei kein Einzelschicksal, sondern eine vielen Frauen ihres Herkunftsstaates Moldau drohende Gefahr, kann die Asylrelevanz des Fluchtvorbringens nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Dass nach den Ausführungen des unabhängigen Bundesasylsenates in der Republik Moldau nicht "jede Frau" Gefahr laufe, Opfer von Menschenhändlern zu werden, greift zu kurz (vgl. auch das zu § 6 AsylG ergangene hg. Erkenntnis vom
  3. Jänner 2002, Zl. 99/20/0497).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung (nur) dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der FlKonV genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat, oder ihm dieser Nachteil auf Grund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  4. Oktober 2009, Zl. 2006/01/0793, und vom
  5. November 2008, Zl. 2006/01/0191, mwN). Angesichts des Vorbringens der Asylwerberin, die Verschleppung zwecks Zuführung zur Prostitution sei kein Einzelschicksal, sondern eine vielen Frauen ihres Herkunftsstaates Moldau drohende Gefahr, kann die Asylrelevanz des Fluchtvorbringens nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Dass nach den Ausführungen des unabhängigen Bundesasylsenates in der Republik Moldau nicht "jede Frau" Gefahr laufe, Opfer von Menschenhändlern zu werden, greift zu kurz vergleiche auch das zu Paragraph 6, AsylG ergangene hg. Erkenntnis vom
  6. Jänner 2002, Zl. 99/20/0497).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.