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{'item': '2011/23/0121'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.02.2012 Geschäftszahl2011/23/0121 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2009/21/0303 E

  1. Dezember 2011 RS 2 StammrechtssatzDie belBeh hat bei der Beurteilung der sozialen Integration vorrangig die Beziehung des Fremden zu seiner Lebensgefährtin in den Blick genommen. Entscheidend wäre aber gewesen, dass im Zeitpunkt der Erlassung der Ausweisung absehbar war, der Fremde werde demnächst Vater eines Kindes mit österreichischer Staatsbürgerschaft werden, und dass die Schwangerschaft schon vor Beendigung des Asylverfahrens begonnen haben musste. Davon ausgehend hätte die belBeh unter näherer Bedachtnahme auf die Lebensverhältnisse der Genannten eingehend begründen müssen, weshalb die Beendigung des Aufenthalts des Fremden und die damit verbundene Trennung insbesondere von seinem österreichischen Kind dringend geboten iSd § 66 Abs. 1 FrPolG 2005 ist. In einer solchen Konstellation reicht der bloße Hinweis auf das Eingehen der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt, als sich der Fremde seines unsicheren Aufenthalts bewusst gewesen ist, und die Betonung des großen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesens für eine nachvollziehbare Interessenabwägung nicht aus (vgl. E VfGH
  2. März 2008, B 61/08, und B 1918/07). Dass in den genannten Fällen die österreichischen Kinder bereits ein Jahr alt waren, macht keinen wesentlichen Unterschied, geht es doch jeweils (bei normalen Verlauf) um die Trennung eines Elternteiles von einem Kleinkind. Die belBeh berücksichtigte bei ihrer Verweisung des Fremden auf die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels E-Mail und Telefon nicht, dass eine derartige Kommunikation mit einem Kleinkind nicht möglich ist und dem Vater eines Kindes grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (vgl. E VfGH
  3. September 2009, U 354/09).Die belBeh hat bei der Beurteilung der sozialen Integration vorrangig die Beziehung des Fremden zu seiner Lebensgefährtin in den Blick genommen. Entscheidend wäre aber gewesen, dass im Zeitpunkt der Erlassung der Ausweisung absehbar war, der Fremde werde demnächst Vater eines Kindes mit österreichischer Staatsbürgerschaft werden, und dass die Schwangerschaft schon vor Beendigung des Asylverfahrens begonnen haben musste. Davon ausgehend hätte die belBeh unter näherer Bedachtnahme auf die Lebensverhältnisse der Genannten eingehend begründen müssen, weshalb die Beendigung des Aufenthalts des Fremden und die damit verbundene Trennung insbesondere von seinem österreichischen Kind dringend geboten iSd Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 ist. In einer solchen Konstellation reicht der bloße Hinweis auf das Eingehen der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt, als sich der Fremde seines unsicheren Aufenthalts bewusst gewesen ist, und die Betonung des großen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesens für eine nachvollziehbare Interessenabwägung nicht aus vergleiche E VfGH
  4. März 2008, B 61/08, und B 1918/07). Dass in den genannten Fällen die österreichischen Kinder bereits ein Jahr alt waren, macht keinen wesentlichen Unterschied, geht es doch jeweils (bei normalen Verlauf) um die Trennung eines Elternteiles von einem Kleinkind. Die belBeh berücksichtigte bei ihrer Verweisung des Fremden auf die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels E-Mail und Telefon nicht, dass eine derartige Kommunikation mit einem Kleinkind nicht möglich ist und dem Vater eines Kindes grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt vergleiche E VfGH
  5. September 2009, U 354/09).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.