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{'item': '2011/23/0454'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.11.2012 Geschäftszahl2011/23/0454 RechtssatzDer Umstand, dass die Inhaftierung den Betroffenen - auch langfristig - an der Ausübung einer Beschäftigung hindert, ist unbeachtlich, wenn sie nicht seine weitere Teilnahme am Erwerbsleben ausschließt. Die nationalen Behörden können daher außer in den Fällen, in denen der Betroffene dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats endgültig nicht mehr angehört, weil er objektiv keine Möglichkeit mehr hat, sich in den Arbeitsmarkt wiedereinzugliedern, oder in denen er den Zeitraum überschritten hat, der angemessen ist, um nach dem Ende seiner Inhaftierung eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu linden, die Rechte, die er aus Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ARB 1/80 im Bereich der Beschäftigung und des Aufenthalts herleiten kann, nur auf Grund des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 einschränken (vgl. EuGH Urteil

  1. Juli 2005, Rs C-383/03, Dogan). Zusammenfassend kam der EuGH daher in diesem Urteil Dogan zu dem Ergebnis, dass ein türkischer Staatsangehöriger, der nach Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ARB 1/80 ein Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis hat, dieses Recht nicht deswegen verliert, weil er während seiner - auch mehrjährigen - Inhaftierung keine Beschäftigung ausübt, wenn seine Abwesenheit vom regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats nur vorübergehend ist und er den Zeitraum nicht überschritten hat, der angemessen ist, um nach seiner Freilassung eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu finden. Dagegen muss ein türkischer Arbeitnehmer, der das im dritten Gedankenstrich vorgesehene Recht noch nicht erworben hat, grundsätzlich ohne Unterbrechung eine ordnungsgemäße Beschäftigung von ein, drei und vier Jahren ausüben. Um die Härte dieser letztgenannten Regel abzumildern, führt Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 für die Zwecke der Berechnung der unterschiedlichen Zeiten einer ordnungsgemäßen Beschäftigung, die Voraussetzung für die Entstehung der abgestuft erweiterten Rechte nach Art. 6 Abs. 1 erster bis dritter Gedankenstrich ARB 1/80 sind, bestimmte legitime Gründe für die Unterbrechung der unselbständigen Erwerbstätigkeit an (vgl. EuGH Urteil
  2. Jänner 2006, Rs C-230/03, Sedef). Die Verbüßung einer Strafhaft wird von dieser Bestimmung nicht erfasst (vgl. EuGH Urteil
  3. Juli 2005, Rs C-383/03, Dogan).Der Umstand, dass die Inhaftierung den Betroffenen - auch langfristig - an der Ausübung einer Beschäftigung hindert, ist unbeachtlich, wenn sie nicht seine weitere Teilnahme am Erwerbsleben ausschließt. Die nationalen Behörden können daher außer in den Fällen, in denen der Betroffene dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats endgültig nicht mehr angehört, weil er objektiv keine Möglichkeit mehr hat, sich in den Arbeitsmarkt wiedereinzugliedern, oder in denen er den Zeitraum überschritten hat, der angemessen ist, um nach dem Ende seiner Inhaftierung eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu linden, die Rechte, die er aus Artikel 6, Absatz eins, dritter Gedankenstrich ARB 1/80 im Bereich der Beschäftigung und des Aufenthalts herleiten kann, nur auf Grund des Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 einschränken vergleiche EuGH Urteil
  4. Juli 2005, Rs C-383/03, Dogan). Zusammenfassend kam der EuGH daher in diesem Urteil Dogan zu dem Ergebnis, dass ein türkischer Staatsangehöriger, der nach Artikel 6, Absatz eins, dritter Gedankenstrich ARB 1/80 ein Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis hat, dieses Recht nicht deswegen verliert, weil er während seiner - auch mehrjährigen - Inhaftierung keine Beschäftigung ausübt, wenn seine Abwesenheit vom regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats nur vorübergehend ist und er den Zeitraum nicht überschritten hat, der angemessen ist, um nach seiner Freilassung eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu finden. Dagegen muss ein türkischer Arbeitnehmer, der das im dritten Gedankenstrich vorgesehene Recht noch nicht erworben hat, grundsätzlich ohne Unterbrechung eine ordnungsgemäße Beschäftigung von ein, drei und vier Jahren ausüben. Um die Härte dieser letztgenannten Regel abzumildern, führt Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80 für die Zwecke der Berechnung der unterschiedlichen Zeiten einer ordnungsgemäßen Beschäftigung, die Voraussetzung für die Entstehung der abgestuft erweiterten Rechte nach Artikel 6, Absatz eins, erster bis dritter Gedankenstrich ARB 1/80 sind, bestimmte legitime Gründe für die Unterbrechung der unselbständigen Erwerbstätigkeit an vergleiche EuGH Urteil
  5. Jänner 2006, Rs C-230/03, Sedef). Die Verbüßung einer Strafhaft wird von dieser Bestimmung nicht erfasst vergleiche EuGH Urteil
  6. Juli 2005, Rs C-383/03, Dogan). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2012:2011230454.X07

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.