RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.09.2014 Geschäftszahl2012/01/0005 RechtssatzDer bloße Umstand, dass für den Rechtsverkehr in Österreich nur eine ausländische Personenstandsurkunde, nicht aber eine österreichische Urkunde zur Verfügung steht, vermag für sich genommen ein rechtliches Interesse nach § 2 Abs. 2 PStG nicht aufzuzeigen. Die gegenteilige Sicht wäre im Übrigen mit dem in den Materialien (Hinweis 656 BlgNR XV. GP, S. 17
- f)zum Ausdruck gebrachten Ausnahmecharakter der Eintragung eines im Ausland eingetretenen Personenstandsfalles nicht in Einklang zu bringen (vgl. demgegenüber nunmehr § 35 Personenstandsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, der eine amtswegige Eintragung eines im Ausland eingetretenen Personenstandsfalles ohne Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses vorsieht). Soweit die nach § 2 Abs. 2 PStG ihren Antrag stellende Person geltend macht, sie habe gemäß dem hg. Erkenntnis vom 29. November 2010, Zl. 2010/17/0080, Anspruch auf Ausstellung einer Partnerschaftsurkunde, ist auf Folgendes hinzuweisen: Es trifft zu, dass der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis ausgeführt hat, dass die Beschwerdeführerin (im dort zu beurteilenden Beschwerdefall) ein Recht auf Ausstellung einer Partnerschaftsurkunde gemäß § 34a PStG habe. Diese - allerdings für einen Fall wie den vorliegenden, in dem eine Eintragung in ein österreichisches Personenstandsbuch nicht vorliegt, vereinzelt gebliebene - Auffassung kann aus den oben dargelegten Gründen nicht geteilt werden.Der bloße Umstand, dass für den Rechtsverkehr in Österreich nur eine ausländische Personenstandsurkunde, nicht aber eine österreichische Urkunde zur Verfügung steht, vermag für sich genommen ein rechtliches Interesse nach Paragraph 2, Absatz 2, PStG nicht aufzuzeigen. Die gegenteilige Sicht wäre im Übrigen mit dem in den Materialien (Hinweis 656 BlgNR römisch fünfzehn. GP, S. 17
- f)zum Ausdruck gebrachten Ausnahmecharakter der Eintragung eines im Ausland eingetretenen Personenstandsfalles nicht in Einklang zu bringen vergleiche demgegenüber nunmehr Paragraph 35, Personenstandsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, der eine amtswegige Eintragung eines im Ausland eingetretenen Personenstandsfalles ohne Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses vorsieht). Soweit die nach Paragraph 2, Absatz 2, PStG ihren Antrag stellende Person geltend macht, sie habe gemäß dem hg. Erkenntnis vom 29. November 2010, Zl. 2010/17/0080, Anspruch auf Ausstellung einer Partnerschaftsurkunde, ist auf Folgendes hinzuweisen: Es trifft zu, dass der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis ausgeführt hat, dass die Beschwerdeführerin (im dort zu beurteilenden Beschwerdefall) ein Recht auf Ausstellung einer Partnerschaftsurkunde gemäß Paragraph 34 a, PStG habe. Diese - allerdings für einen Fall wie den vorliegenden, in dem eine Eintragung in ein österreichisches Personenstandsbuch nicht vorliegt, vereinzelt gebliebene - Auffassung kann aus den oben dargelegten Gründen nicht geteilt werden.