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{'item': '2012/01/0096'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.11.2013 Geschäftszahl2012/01/0096 RechtssatzBei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegen die zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetze zum Ausdruck (vgl. die hg. Erkenntnisse vom

  1. März 2012, Zl. 2010/01/0013, mwN; und vom
  2. Oktober 2013, Zl. 2013/01/0133). Im Beschwerdefall kann der Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie die wiederholten und erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen durch den Einbürgerungswerber als gravierende Verstöße ansieht, die einer positiven Prognose im Hinblick auf dessen Verbundenheit mit den die öffentliche Ordnung und Sicherheit (hier: im Straßenverkehr) regelnden Bestimmungen entgegenstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2011, Zl. 2008/01/0382, mwN; sowie die hg. Erkenntnisse vom
  4. Februar 2011, Zl. 2009/01/0029; und vom
  5. März 2012, Zl. 2010/01/0013). Zudem waren, wie im Vorerkenntnis vom
  6. September 2011, Zl. 2009/01/0051, ausgeführt, die Verwaltungsübertretungen nach § 37 Abs. 3 FSG als schwerwiegende Übertretungen anzusehen und als solche in die negative Zukunftsprognose einzubeziehen.Bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder anderer in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegen die zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetze zum Ausdruck vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  7. März 2012, Zl. 2010/01/0013, mwN; und vom
  8. Oktober 2013, Zl. 2013/01/0133). Im Beschwerdefall kann der Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie die wiederholten und erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen durch den Einbürgerungswerber als gravierende Verstöße ansieht, die einer positiven Prognose im Hinblick auf dessen Verbundenheit mit den die öffentliche Ordnung und Sicherheit (hier: im Straßenverkehr) regelnden Bestimmungen entgegenstehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  9. September 2011, Zl. 2008/01/0382, mwN; sowie die hg. Erkenntnisse vom
  10. Februar 2011, Zl. 2009/01/0029; und vom
  11. März 2012, Zl. 2010/01/0013). Zudem waren, wie im Vorerkenntnis vom
  12. September 2011, Zl. 2009/01/0051, ausgeführt, die Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 37, Absatz 3, FSG als schwerwiegende Übertretungen anzusehen und als solche in die negative Zukunftsprognose einzubeziehen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.