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{'item': '2012/01/0111'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.01.2013 Geschäftszahl2012/01/0111 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof vertritt nach den Ausführungen in der Entscheidung des verstärkten Senates vom

  1. November 1998, Zl 96/08/0406, VwSlg 15035 A/1998, die Auffassung, dass in jenen Fällen, in denen die Angabe des Zustelldatums zur Beurteilung einer Beschwerde als verspätet führen müsste, dieses Ermittlungsergebnis der beschwerdeführenden Partei in unmittelbarer Anwendung des § 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit §§ 37, 45 Abs. 3 AVG zunächst zur Äußerung vorzuhalten ist, wenn nicht aus anderen Begleitumständen ein bloßes Versehen bei der Angabe des Zustelldatums ausgeschlossen werden kann. Im gegenüber der Beschwerdeführerin seinerzeit wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG durch Zurückweisung der Beschwerde abgeschlossenen Beschwerdeverfahren kann aufgrund des Vorbringens im Wiederaufnahmeantrag, der auf der Bescheidausfertigung angebrachte Datumsstempel des Beschwerdevertreters sei, wie sich auch aus dem Rückschein ergäbe, schlecht leserlich, (nunmehr) ein Versehen bei der Angabe des Zustelldatums nicht ausgeschlossen werden, weil die Beschwerdeführerin (offenkundig) von der Rechtzeitigkeit ihrer Beschwerde ausging. Die angenommene Verspätung der Beschwerde liegt gemäß dem eingeholten Zustellnachweis tatsächlich nicht vor, wie auch die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag dargelegt hat (vgl. auch den hg. Beschluss vom
  2. Jänner 1999, Zl. 97/20/0670). Die Voraussetzungen des Wiederaufnahmegrundes des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG liegen somit vor.Der Verwaltungsgerichtshof vertritt nach den Ausführungen in der Entscheidung des verstärkten Senates vom
  3. November 1998, Zl 96/08/0406, VwSlg 15035 A/1998, die Auffassung, dass in jenen Fällen, in denen die Angabe des Zustelldatums zur Beurteilung einer Beschwerde als verspätet führen müsste, dieses Ermittlungsergebnis der beschwerdeführenden Partei in unmittelbarer Anwendung des Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG zunächst zur Äußerung vorzuhalten ist, wenn nicht aus anderen Begleitumständen ein bloßes Versehen bei der Angabe des Zustelldatums ausgeschlossen werden kann. Im gegenüber der Beschwerdeführerin seinerzeit wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG durch Zurückweisung der Beschwerde abgeschlossenen Beschwerdeverfahren kann aufgrund des Vorbringens im Wiederaufnahmeantrag, der auf der Bescheidausfertigung angebrachte Datumsstempel des Beschwerdevertreters sei, wie sich auch aus dem Rückschein ergäbe, schlecht leserlich, (nunmehr) ein Versehen bei der Angabe des Zustelldatums nicht ausgeschlossen werden, weil die Beschwerdeführerin (offenkundig) von der Rechtzeitigkeit ihrer Beschwerde ausging. Die angenommene Verspätung der Beschwerde liegt gemäß dem eingeholten Zustellnachweis tatsächlich nicht vor, wie auch die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag dargelegt hat vergleiche auch den hg. Beschluss vom
  4. Jänner 1999, Zl. 97/20/0670). Die Voraussetzungen des Wiederaufnahmegrundes des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG liegen somit vor. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/01/0020

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.