RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.11.2012 Geschäftszahl2012/01/0133 RechtssatzNach den Gesetzesmaterialien (vgl. RV 88 BlgNR,
- GP) stellt § 44a NAG "das wesentliche Bindeglied zwischen NAG, Asylgesetz 2005 und FPG dar, indem es in den Fällen einer auf Dauer unzulässigen Ausweisungsentscheidung die gleichsam 'automatische' Erteilung eines Aufenthaltstitels - unter den in den §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 3 normierten Voraussetzungen - vorsieht und damit dem Bedürfnis Rechnung trägt, nicht auszuweisenden Fremden ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu gewähren". Weder dem Gesetzeswortlaut noch den erwähnten Gesetzesmaterialien ist demnach zu entnehmen, dass die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 43 Abs. 2 iVm. § 44a NAG ein (im Beschwerdefall: auf den Abschluss des Asylverfahrens der Fremden) rückwirkendes Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet bzw. einen unrechtmäßigen Aufenthalt legalisiert (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- September 2012, Zl. 2010/01/0043). Daran würde sich auch nichts ändern, sollte die Fremde nach ihrem Vorbringen (am
- Oktober 2010, das ist nach dem am
- Oktober 2010 erfolgten rechtskräftigen negativen Abschluss ihres Asylverfahrens) einen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsgenehmigung" gestellt haben. Gemäß § 44b Abs. 3 NAG begründen nämlich gemäß § 43 Abs. 2 leg. cit. im Inland gestellte Anträge kein Aufenthalts- oder Bleiberecht bzw. legalisieren solche Anträge einen unrechtmäßigen Aufenthalt nicht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2010, Zl. 2010/18/0271, mwN; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 19, September 2012, Zl. 2011/01/0198). [Hier: Das vorläufige Aufenthaltsrecht der Fremden im Asylverfahren endete mit Wirksamkeit vom
- Oktober 2010; erst am
- November 2010 wurde ihr "amtswegig" eine "(Erst)Niederlassungsbewilligungunbeschränkt" gemäß § 43 Abs. 2 (iVm. § 44a) NAG erteilt. Im Zeitraum zwischen
- Oktober 2010 und
- November 2010 ist daher der rechtmäßige Aufenthalt der Fremden im Bundesgebiet unterbrochen gewesen.]Nach den Gesetzesmaterialien vergleiche Regierungsvorlage 88 BlgNR,
- Gesetzgebungsperiode stellt Paragraph 44 a, NAG "das wesentliche Bindeglied zwischen NAG, Asylgesetz 2005 und FPG dar, indem es in den Fällen einer auf Dauer unzulässigen Ausweisungsentscheidung die gleichsam 'automatische' Erteilung eines Aufenthaltstitels - unter den in den Paragraphen 43, Absatz 2 und 44 Absatz 3, normierten Voraussetzungen - vorsieht und damit dem Bedürfnis Rechnung trägt, nicht auszuweisenden Fremden ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu gewähren". Weder dem Gesetzeswortlaut noch den erwähnten Gesetzesmaterialien ist demnach zu entnehmen, dass die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 44 a, NAG ein (im Beschwerdefall: auf den Abschluss des Asylverfahrens der Fremden) rückwirkendes Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet bzw. einen unrechtmäßigen Aufenthalt legalisiert vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- September 2012, Zl. 2010/01/0043). Daran würde sich auch nichts ändern, sollte die Fremde nach ihrem Vorbringen (am
- Oktober 2010, das ist nach dem am
- Oktober 2010 erfolgten rechtskräftigen negativen Abschluss ihres Asylverfahrens) einen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsgenehmigung" gestellt haben. Gemäß Paragraph 44 b, Absatz 3, NAG begründen nämlich gemäß Paragraph 43, Absatz 2, leg. cit. im Inland gestellte Anträge kein Aufenthalts- oder Bleiberecht bzw. legalisieren solche Anträge einen unrechtmäßigen Aufenthalt nicht vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2010, Zl. 2010/18/0271, mwN; vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 19, September 2012, Zl. 2011/01/0198). [Hier: Das vorläufige Aufenthaltsrecht der Fremden im Asylverfahren endete mit Wirksamkeit vom
- Oktober 2010; erst am
- November 2010 wurde ihr "amtswegig" eine "(Erst)Niederlassungsbewilligungunbeschränkt" gemäß Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 44 a,) NAG erteilt. Im Zeitraum zwischen
- Oktober 2010 und
- November 2010 ist daher der rechtmäßige Aufenthalt der Fremden im Bundesgebiet unterbrochen gewesen.]