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{'item': '2012/02/0044'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.09.2013 Geschäftszahl2012/02/0044 RechtssatzDie Frage der Zumutbarkeit einer durch den Veranstaltungsbetrieb einer Anlage iSd Stmk VeranstaltungsG 1969 bewirkten Störung der Nachbarschaft durch Lärm ist unter Bedachtnahme auf die gegebenen örtlichen Verhältnisse zu beantworten, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls immer dann gegeben ist, wenn eine derartige Störung durch Lärm für die Nachbarschaft als gesundheitsgefährdend zu qualifizieren ist. Gesundheitsgefährdungen müssen ebenso wie unzumutbare Belästigungen vermieden werden. Belästigungen können jedoch durch entsprechende Auflagen auf ein zumutbares Ausmaß beschränkt werden, sofern dies möglich ist. Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer solchen Belästigung der Nachbarn durch Lärm sind die verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse (d.i. das so genannte 'Ist-Maß') auf einen gesunden normal empfindenden Menschen. Mangels entsprechender gesetzlicher Regelung kommt es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit aber nicht auf die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften (so genanntes 'Widmungsmaß') an (vgl. E

  1. Februar 2007, 2004/05/0248). Auch wenn das Stmk. VeranstaltungsG 1969 in § 22 Abs. 1 Z. 1 lit. b idF der Novelle LGBl. Nr. 148/2006 hinsichtlich der Nachbarn auf die "Zumutbarkeit" durch den Veranstaltungsbetrieb verursachte Belästigungen durch Lärm abstellt (anders noch E
  2. Februar 2007, 2004/05/0248, wonach durch den Veranstaltungsbetrieb die Nachbarschaft durch den störenden Lärm nicht "ungebührlich belästigt" werden durfte; Gleichsetzung des Begriffes "ungebührliche Belästigung" mit dem Begriff der "unzumutbaren Belästigung"), können hinsichtlich der Zumutbarkeit der Belästigung und auch für die Methode der dabei anzustellenden Messungen weiterhin die im vorgenannten Erkenntnis dargelegten Grundsätze angewendet werden.Die Frage der Zumutbarkeit einer durch den Veranstaltungsbetrieb einer Anlage iSd Stmk VeranstaltungsG 1969 bewirkten Störung der Nachbarschaft durch Lärm ist unter Bedachtnahme auf die gegebenen örtlichen Verhältnisse zu beantworten, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls immer dann gegeben ist, wenn eine derartige Störung durch Lärm für die Nachbarschaft als gesundheitsgefährdend zu qualifizieren ist. Gesundheitsgefährdungen müssen ebenso wie unzumutbare Belästigungen vermieden werden. Belästigungen können jedoch durch entsprechende Auflagen auf ein zumutbares Ausmaß beschränkt werden, sofern dies möglich ist. Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer solchen Belästigung der Nachbarn durch Lärm sind die verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse (d.i. das so genannte 'Ist-Maß') auf einen gesunden normal empfindenden Menschen. Mangels entsprechender gesetzlicher Regelung kommt es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit aber nicht auf die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften (so genanntes 'Widmungsmaß') an vergleiche E
  3. Februar 2007, 2004/05/0248). Auch wenn das Stmk. VeranstaltungsG 1969 in Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 148 aus 2006, hinsichtlich der Nachbarn auf die "Zumutbarkeit" durch den Veranstaltungsbetrieb verursachte Belästigungen durch Lärm abstellt (anders noch E
  4. Februar 2007, 2004/05/0248, wonach durch den Veranstaltungsbetrieb die Nachbarschaft durch den störenden Lärm nicht "ungebührlich belästigt" werden durfte; Gleichsetzung des Begriffes "ungebührliche Belästigung" mit dem Begriff der "unzumutbaren Belästigung"), können hinsichtlich der Zumutbarkeit der Belästigung und auch für die Methode der dabei anzustellenden Messungen weiterhin die im vorgenannten Erkenntnis dargelegten Grundsätze angewendet werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.