RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.2014 Geschäftszahl2012/03/0011 RechtssatzDie Behörde hat festgehalten, dass durch die seitens der SchifffahrtsanlagenV 1991 idF der Novelle BGBl II Nr 249/2005 eingeräumte Möglichkeit der Bewilligung von Waterbike-Zonen ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Natur bzw das gesamte Ökosystem im fraglichen Bereich zu befürchten gewesen wäre und Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der übrigen Schifffahrt auf der Donau der angestrebten Bewilligung entgegen stünden. Deshalb sei die "Rückänderung" der Schifffahrtsanlagenverordnung durch die Novelle BGBl II Nr 298/2008 nicht zu beanstanden. Damit hat die Behörde, die insoweit im Anwendungsbereich des Unionsrechts tätig wurde, zwar Gesichtspunkte angesprochen, die vor dem Hintergrund der Unionsrechtslage von Bedeutung sind, nämlich insbesondere ein Verbot der Benützung von Waterbikes auf bestimmten Wasserflächen rechtfertigen können. Sie hätte es aber nicht dabei belassen dürfen, dass die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung anwendbare nationale Regelung die Einrichtung von Waterbike-Zonen nicht mehr vorsah und - auf Wasserstraßen - den Einsatz von Waterbikes generell verbietet. Vielmehr wäre sie - wie jede andere mitgliedstaatliche Behörde, die im Anwendungsbereich des Unionsrechts tätig wird - auf Basis der unmittelbaren Anwendung und des (auch) von ihr zu beachtenden Vorrangs von unionsrechtlichen Bestimmungen verpflichtet gewesen, eine dem Unionsrecht allenfalls entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet zu lassen (vgl - grundsätzlich - zu den sich aus dem Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen ableitbaren Verpflichtungen nationaler Behörden das E vom
- Oktober 2013, 2012/03/0102, mit Nachweisen aus der Judikatur des EuGH). Es wäre ihr daher insbesondere oblegen zu prüfen, ob Gründe des Umweltschutzes, der Sicherheit von Leben bzw Gesundheit von Menschen oder die Wahrung der Sicherheit der Schifffahrt (also Gesichtspunkte, die auch nach den anzuwendenden unionsrechtlichen Bestimmungen eine Einschränkung der Benützung von Waterbikes rechtfertigen können) die Versagung der beantragten Bewilligung erfordern.Die Behörde hat festgehalten, dass durch die seitens der SchifffahrtsanlagenV 1991 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 249 aus 2005, eingeräumte Möglichkeit der Bewilligung von Waterbike-Zonen ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Natur bzw das gesamte Ökosystem im fraglichen Bereich zu befürchten gewesen wäre und Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der übrigen Schifffahrt auf der Donau der angestrebten Bewilligung entgegen stünden. Deshalb sei die "Rückänderung" der Schifffahrtsanlagenverordnung durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 298 aus 2008, nicht zu beanstanden. Damit hat die Behörde, die insoweit im Anwendungsbereich des Unionsrechts tätig wurde, zwar Gesichtspunkte angesprochen, die vor dem Hintergrund der Unionsrechtslage von Bedeutung sind, nämlich insbesondere ein Verbot der Benützung von Waterbikes auf bestimmten Wasserflächen rechtfertigen können. Sie hätte es aber nicht dabei belassen dürfen, dass die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung anwendbare nationale Regelung die Einrichtung von Waterbike-Zonen nicht mehr vorsah und - auf Wasserstraßen - den Einsatz von Waterbikes generell verbietet. Vielmehr wäre sie - wie jede andere mitgliedstaatliche Behörde, die im Anwendungsbereich des Unionsrechts tätig wird - auf Basis der unmittelbaren Anwendung und des (auch) von ihr zu beachtenden Vorrangs von unionsrechtlichen Bestimmungen verpflichtet gewesen, eine dem Unionsrecht allenfalls entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet zu lassen vergleiche - grundsätzlich - zu den sich aus dem Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen ableitbaren Verpflichtungen nationaler Behörden das E vom
- Oktober 2013, 2012/03/0102, mit Nachweisen aus der Judikatur des EuGH). Es wäre ihr daher insbesondere oblegen zu prüfen, ob Gründe des Umweltschutzes, der Sicherheit von Leben bzw Gesundheit von Menschen oder die Wahrung der Sicherheit der Schifffahrt (also Gesichtspunkte, die auch nach den anzuwendenden unionsrechtlichen Bestimmungen eine Einschränkung der Benützung von Waterbikes rechtfertigen können) die Versagung der beantragten Bewilligung erfordern.