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{'item': '2012/03/0012'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.05.2014 Geschäftszahl2012/03/0012 RechtssatzEs ist einzuräumen, dass § 10a Abs 12 KOG 2001 keine ausdrückliche Befristung des Rechts enthält, einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung von Gutschriften oder Nachforderungen zu stellen. Der Gesetzgeber hat aber mit den Regelungen über die Berechnung und Vorschreibung der Finanzierungsbeiträge ein System geschaffen, in dem den Beitragspflichtigen wiederkehrend zumindest einmal jährlich (§ 10a Abs 8 zweiter und dritter Satz KOG 2001) Finanzierungsbeiträge - in ihrer Höhe zunächst vorläufig - vorgeschrieben werden und jährlich eine Abrechnung auf Basis der tatsächlichen Umsätze und des tatsächlichen Aufwandes erfolgt, wobei das Ergebnis dieser "Jahresabrechnung" - die sich daraus für den einzelnen Beitragspflichtigen ergebende Gutschrift oder die gegen ihn bestehende Nachforderung - auf Antrag bescheidmäßig festzustellen ist. Dieses Bescheidrecht betreffend die Ergebnisse der Jahresabrechnung korreliert mit der Möglichkeit der Beitragspflichtigen, für laufende Vorschreibungen einen Bescheid zu erwirken, indem vorgeschriebene ("Akonto"-)Zahlungen nicht geleistet werden (§ 10a Abs 12 erster Satz KOG 2001) und eröffnet damit den Rechtsweg, in dem bindend über die Höhe des Finanzierungsbeitrages entschieden werden kann. Macht der Beitragspflichtige von der Möglichkeit des Feststellungsantrags nicht Gebrauch, hat die RTR-GmbH die Ergebnisse der Jahresabrechnung (Gutschrift oder Nachforderung) bei der folgenden Vorschreibung zu berücksichtigen.Es ist einzuräumen, dass Paragraph 10 a, Absatz 12, KOG 2001 keine ausdrückliche Befristung des Rechts enthält, einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung von Gutschriften oder Nachforderungen zu stellen. Der Gesetzgeber hat aber mit den Regelungen über die Berechnung und Vorschreibung der Finanzierungsbeiträge ein System geschaffen, in dem den Beitragspflichtigen wiederkehrend zumindest einmal jährlich (Paragraph 10 a, Absatz 8, zweiter und dritter Satz KOG 2001) Finanzierungsbeiträge - in ihrer Höhe zunächst vorläufig - vorgeschrieben werden und jährlich eine Abrechnung auf Basis der tatsächlichen Umsätze und des tatsächlichen Aufwandes erfolgt, wobei das Ergebnis dieser "Jahresabrechnung" - die sich daraus für den einzelnen Beitragspflichtigen ergebende Gutschrift oder die gegen ihn bestehende Nachforderung - auf Antrag bescheidmäßig festzustellen ist. Dieses Bescheidrecht betreffend die Ergebnisse der Jahresabrechnung korreliert mit der Möglichkeit der Beitragspflichtigen, für laufende Vorschreibungen einen Bescheid zu erwirken, indem vorgeschriebene ("Akonto"-)Zahlungen nicht geleistet werden (Paragraph 10 a, Absatz 12, erster Satz KOG 2001) und eröffnet damit den Rechtsweg, in dem bindend über die Höhe des Finanzierungsbeitrages entschieden werden kann. Macht der Beitragspflichtige von der Möglichkeit des Feststellungsantrags nicht Gebrauch, hat die RTR-GmbH die Ergebnisse der Jahresabrechnung (Gutschrift oder Nachforderung) bei der folgenden Vorschreibung zu berücksichtigen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.