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{'item': '2012/03/0038'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.12.2012 Geschäftszahl2012/03/0038 RechtssatzIn seinem Urteil (Große Kammer) vom

  1. November 2012 in der Rechtssache C-199/11, Otis ua, hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bezüglich eines vor einem nationalen Gericht eines Mitgliedstaates durchgeführten, auf Ersatz des durch ein unionsrechtswidriges Kartell entstandenen Schadens gerichteten Schadenersatzverfahrens ausgesprochen, dass im Anwendungsbereich des Unionsrechts der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der nunmehr in Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zur Anwendung kommt; mit Art 47 Grundrechte Charta wird der sich aus Art 6 Abs 1 MRK ergebende Schutz im Unionsrecht gewährleistet, daher ist lediglich Art 47 Grundrechte-Charta heranzuziehen (Rz 45 ff des genannten Urteils, mwH). Angesichts des dem Urteil in der Rs Otis zugrunde liegenden Falles, in dem es insbesondere um die Anwendung nationalen Rechts im Anwendungsbereich des Unionsrechts ging (in Ermangelung konkreter unionsrechtlicher Bestimmungen, vgl die Hinweise in Rz 40 ff dieses Urteils auf EuGH vom
  2. September 2001, Rs C-453/99, Courage und Crehan, Slg 2001, I-6297, Rz 26 ff, und EuGH vom
  3. Juli 2006, Rs C-295/04 bis C-298/04, Manfredi ua, Slg 2006, I- 6619, Rz 59), gilt dies auch für den angefochtenen, im Anwendungsbereich des Unionsrechts erlassenen Bescheid, der sich auf eine Regelung im österreichischen PostmarktG 2009 betreffend die beabsichtigte Schließung bestimmter Post-Geschäftsstellen bezieht, ohne dass diese Regelung in der Postdienste-RL (RL 97/67/EG) konkret vorgezeichnet wäre.In seinem Urteil (Große Kammer) vom
  4. November 2012 in der Rechtssache C-199/11, Otis ua, hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bezüglich eines vor einem nationalen Gericht eines Mitgliedstaates durchgeführten, auf Ersatz des durch ein unionsrechtswidriges Kartell entstandenen Schadens gerichteten Schadenersatzverfahrens ausgesprochen, dass im Anwendungsbereich des Unionsrechts der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der nunmehr in Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zur Anwendung kommt; mit Artikel 47, Grundrechte Charta wird der sich aus Artikel 6, Absatz eins, MRK ergebende Schutz im Unionsrecht gewährleistet, daher ist lediglich Artikel 47, Grundrechte-Charta heranzuziehen (Rz 45 ff des genannten Urteils, mwH). Angesichts des dem Urteil in der Rs Otis zugrunde liegenden Falles, in dem es insbesondere um die Anwendung nationalen Rechts im Anwendungsbereich des Unionsrechts ging (in Ermangelung konkreter unionsrechtlicher Bestimmungen, vergleiche die Hinweise in Rz 40 ff dieses Urteils auf EuGH vom
  5. September 2001, Rs C-453/99, Courage und Crehan, Slg 2001, I-6297, Rz 26 ff, und EuGH vom
  6. Juli 2006, Rs C-295/04 bis C-298/04, Manfredi ua, Slg 2006, I- 6619, Rz 59), gilt dies auch für den angefochtenen, im Anwendungsbereich des Unionsrechts erlassenen Bescheid, der sich auf eine Regelung im österreichischen PostmarktG 2009 betreffend die beabsichtigte Schließung bestimmter Post-Geschäftsstellen bezieht, ohne dass diese Regelung in der Postdienste-RL (RL 97/67/EG) konkret vorgezeichnet wäre.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.