RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.01.2013 GeschäftszahlAW 2012/03/0049 RechtssatzNichtstattgebung - Genehmigung der Überlassung von Frequenznutzungsrechten sowie Genehmigung einer wesentlichen Änderung der Eigentümerstruktur - Auch bei Anwendung der vom EuGH entwickelten Grundsätze für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (vgl den hg Beschluss vom
- April 2010, AW 2010/17/0015, samt weiteren Hinweisen) ist nicht nur zu prüfen, ob die Notwendigkeit einstweiliger Maßnahmen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht wird, sondern auch, ob die beantragten Maßnahmen in dem Sinn dringlich sind, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gut zu machenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung in der Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkung entfalten müssen. Der Effektivitätsgrundsatz verlangt, dass die Verfahrensmodalitäten der Rechtsbehelfe, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (vgl EuGH vom
- Mai 2011, C-115/09, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, sowie insbesondere auch das Urteil der Großen Kammer des EuGH vom
- März 2007, C-432/05, Unibet), nicht aber, dass einem Rechtsbehelf automatisch (unabhängig von sonstigen Gegebenheiten) aufschiebende Wirkung zukommt oder dass ihm jedenfalls - ohne Durchführung der in § 30 Abs 2 VwGG vorgesehenen Abwägung - aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wäre (vgl den hg Beschluss vom
- Dezember 2011, AW 2011/03/0041.Nichtstattgebung - Genehmigung der Überlassung von Frequenznutzungsrechten sowie Genehmigung einer wesentlichen Änderung der Eigentümerstruktur - Auch bei Anwendung der vom EuGH entwickelten Grundsätze für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vergleiche den hg Beschluss vom
- April 2010, AW 2010/17/0015, samt weiteren Hinweisen) ist nicht nur zu prüfen, ob die Notwendigkeit einstweiliger Maßnahmen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht wird, sondern auch, ob die beantragten Maßnahmen in dem Sinn dringlich sind, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gut zu machenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung in der Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkung entfalten müssen. Der Effektivitätsgrundsatz verlangt, dass die Verfahrensmodalitäten der Rechtsbehelfe, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen vergleiche EuGH vom
- Mai 2011, C-115/09, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, sowie insbesondere auch das Urteil der Großen Kammer des EuGH vom
- März 2007, C-432/05, Unibet), nicht aber, dass einem Rechtsbehelf automatisch (unabhängig von sonstigen Gegebenheiten) aufschiebende Wirkung zukommt oder dass ihm jedenfalls - ohne Durchführung der in Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehenen Abwägung - aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wäre vergleiche den hg Beschluss vom
- Dezember 2011, AW 2011/03/
- BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 2012/03/0050