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{'item': '2012/03/0102'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.10.2013 Geschäftszahl2012/03/0102 RechtssatzIst es nicht möglich, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung des Rechts des Mitgliedstaates sicherzustellen (Hinweis Urteil des EuGH (Große Kammer) vom

  1. Juni 2007, Ordre des barreaux francophones et germanophone, Rs C-305/05, Slg 2007, I-5335, Rz 28; Urteil des EuGH vom
  2. Dezember 2011, N.S., verb Rs C-411/10 und C-493/10, Rz 77; zu den Grenzen dieser Auslegung Urteil des EuGH (Große Kammer) vom
  3. September 2012, Lopes Da Silva Jorge, Rs C-42/11, Rz 55), so hat ein innerstaatliches Gericht für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede (auch spätere) entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (Hinweis Urteil des EuGH (Große Kammer) vom
  4. Juni 2010, Melki und Abdeli, verb Rs C-188/10 und C-189/10, Slg 2010, I-5701, Rz 43; Urteil des EuGH (Große Kammer) vom
  5. Februar 2013, Åkerberg Fransson, Rs C-617/10, Rz 45). Alle Träger der Verwaltung (einschließlich der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften) haben ebenfalls den Vorrang des Unionsrechts zu beachten, wobei sich der Einzelne ihnen gegenüber auf derartige Normen des Unionsrechts berufen kann und ferner die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die den vorrangigen unionsrechtlichen Normen entgegenstehen, sowohl Rechts- als auch Verwaltungsvorschriften umfassen können (Hinweis Urteil des EuGH vom
  6. Jänner 2010, Petersen, Rs C-341/08, Slg 2010, I-47, Rz 80; Urteil des EuGH vom
  7. Juni 2012, ANAFE, Rs C-606/10 Rz 75). Auch der VfGH hat ausgesprochen, dass er eine festgestellte Rechtswidrigkeit einer Gesetzesanwendung im Sinne der effektiven Durchsetzung des Unionsrechts in jedem Stadium des Verfahrens (auch dann, wenn die konkrete Auslegung des Unionsrechts erst im Zuge des Verfahrens vor dem VfGH offenkundig wurde) beachtet (Hinweis E vom
  8. Juni 2013, U 2465/2012, mwH).Ist es nicht möglich, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung des Rechts des Mitgliedstaates sicherzustellen (Hinweis Urteil des EuGH (Große Kammer) vom
  9. Juni 2007, Ordre des barreaux francophones et germanophone, Rs C-305/05, Slg 2007, I-5335, Rz 28; Urteil des EuGH vom
  10. Dezember 2011, N.S., verb Rs C-411/10 und C-493/10, Rz 77; zu den Grenzen dieser Auslegung Urteil des EuGH (Große Kammer) vom
  11. September 2012, Lopes Da Silva Jorge, Rs C-42/11, Rz 55), so hat ein innerstaatliches Gericht für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede (auch spätere) entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (Hinweis Urteil des EuGH (Große Kammer) vom
  12. Juni 2010, Melki und Abdeli, verb Rs C-188/10 und C-189/10, Slg 2010, I-5701, Rz 43; Urteil des EuGH (Große Kammer) vom
  13. Februar 2013, Åkerberg Fransson, Rs C-617/10, Rz 45). Alle Träger der Verwaltung (einschließlich der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften) haben ebenfalls den Vorrang des Unionsrechts zu beachten, wobei sich der Einzelne ihnen gegenüber auf derartige Normen des Unionsrechts berufen kann und ferner die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die den vorrangigen unionsrechtlichen Normen entgegenstehen, sowohl Rechts- als auch Verwaltungsvorschriften umfassen können (Hinweis Urteil des EuGH vom
  14. Jänner 2010, Petersen, Rs C-341/08, Slg 2010, I-47, Rz 80; Urteil des EuGH vom
  15. Juni 2012, ANAFE, Rs C-606/10 Rz 75). Auch der VfGH hat ausgesprochen, dass er eine festgestellte Rechtswidrigkeit einer Gesetzesanwendung im Sinne der effektiven Durchsetzung des Unionsrechts in jedem Stadium des Verfahrens (auch dann, wenn die konkrete Auslegung des Unionsrechts erst im Zuge des Verfahrens vor dem VfGH offenkundig wurde) beachtet (Hinweis E vom
  16. Juni 2013, U 2465 aus 2012,, mwH). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/03/0103 E
  17. Oktober 2013

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.