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{'item': '2012/03/0112'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.10.2014 Geschäftszahl2012/03/0112 RechtssatzBei einem Verfahren nach dem zweiten Abschnitt des UVPG 2000 handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit eines zur Genehmigung eingereichten Vorhabens ist zwar - neben den für die Bewilligung des Vorhabens notwendigen Unterlagen - die vom Projektwerber beizubringende Umweltverträglichkeitserklärung, zumal diese geeignet sein muss, im weiteren Genehmigungsverfahren berücksichtigt zu werden (Hinweis E vom

  1. Dezember 2013, 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165; E vom
  2. Juni 2006, 2002/03/0213 (VwSlg 16.965 A/2006)). Allerdings hat die Behörde bei ihrer Entscheidung - wie sich aus § 17 Abs 4 UVP-G 2000 ergibt - die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10 leg cit, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) zu berücksichtigen. Es ist der Behörde folglich verwehrt, die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens ausschließlich auf Grundlage der Umweltverträglichkeitserklärung und der sonstigen vom Projektwerber beizubringenden Unterlagen zu beurteilen. Vielmehr hat sich die Behörde aufgrund ihrer sich aus § 17 Abs 4 UVPG 2000 ergebenden Verpflichtung, die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, und sich im Rahmen der Begründung ihres Bescheides auch mit etwaigen vom Projektwerber beigebrachten Gutachten und Stellungnahmen, die nicht bereits Teil des verfahrenseinleitenden Antrages gebildet haben, und den darin vorgebrachten Argumenten auseinanderzusetzen.Bei einem Verfahren nach dem zweiten Abschnitt des UVPG 2000 handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit eines zur Genehmigung eingereichten Vorhabens ist zwar - neben den für die Bewilligung des Vorhabens notwendigen Unterlagen - die vom Projektwerber beizubringende Umweltverträglichkeitserklärung, zumal diese geeignet sein muss, im weiteren Genehmigungsverfahren berücksichtigt zu werden (Hinweis E vom
  3. Dezember 2013, 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165; E vom
  4. Juni 2006, 2002/03/0213 (VwSlg 16.965 A/2006)). Allerdings hat die Behörde bei ihrer Entscheidung - wie sich aus Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 ergibt - die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach Paragraph 10, leg cit, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) zu berücksichtigen. Es ist der Behörde folglich verwehrt, die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens ausschließlich auf Grundlage der Umweltverträglichkeitserklärung und der sonstigen vom Projektwerber beizubringenden Unterlagen zu beurteilen. Vielmehr hat sich die Behörde aufgrund ihrer sich aus Paragraph 17, Absatz 4, UVPG 2000 ergebenden Verpflichtung, die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, und sich im Rahmen der Begründung ihres Bescheides auch mit etwaigen vom Projektwerber beigebrachten Gutachten und Stellungnahmen, die nicht bereits Teil des verfahrenseinleitenden Antrages gebildet haben, und den darin vorgebrachten Argumenten auseinanderzusetzen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2014:2012030112.X09

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.