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{'item': '2012/03/0112'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.10.2014 Geschäftszahl2012/03/0112 RechtssatzSowohl aus dem Wortlaut des § 19 Abs 3 UVPG 2000 als auch aus den Materialien zur Stammfassung des UVPG 2000 (vgl AB 1179 BlgNR XVIII. GP, Seiten 4 und 5) ist ersichtlich, dass der Umweltanwalt als eine der in § 19 Abs 3 UVPG 2000 genannten Formalparteien die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften - anders als etwa in § 42 Abs 1 Z 8 des AWG 2002 hinsichtlich naturschutzrechtlicher Vorschriften - nicht einfach als bloße öffentliche Interessen, sondern "als subjektives Recht" geltend zu machen hat. Diese bereits in der Stammfassung des UVPG 2000 enthaltene Formulierung legt nahe, dass der Gesetzgeber offenbar - gerade vor dem Hintergrund des Umfanges und der Komplexität eines nach dem UVPG 2000 durchzuführenden Bewilligungsverfahrens - auch die in § 19 Abs 3 leg cit genannten Parteien - so wie die ihre subjektiven Rechte geltend machenden Parteien - zu einer rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen anhalten wollte. Ferner ergibt sich auch aus den Materialien zur Novelle BGBl I Nr 153/2004 (RV 648 BlgNR XXII. GP, Seite 11), dass der Gesetzgeber an dieser Sichtweise festgehalten hat, zumal er mit Hinweis auf die Notwendigkeit der "Geltendmachung subjektiver Interessen", die zuvor für die in § 19 Abs 3 UVPG 2000 genannten Formalparteien explizit normierte Rechtsmittelbefugnis gestrichen hat.Sowohl aus dem Wortlaut des Paragraph 19, Absatz 3, UVPG 2000 als auch aus den Materialien zur Stammfassung des UVPG 2000 vergleiche Ausschussbericht 1179 BlgNR römisch achtzehn. GP, Seiten 4 und 5) ist ersichtlich, dass der Umweltanwalt als eine der in Paragraph 19, Absatz 3, UVPG 2000 genannten Formalparteien die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften - anders als etwa in Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 8, des AWG 2002 hinsichtlich naturschutzrechtlicher Vorschriften - nicht einfach als bloße öffentliche Interessen, sondern "als subjektives Recht" geltend zu machen hat. Diese bereits in der Stammfassung des UVPG 2000 enthaltene Formulierung legt nahe, dass der Gesetzgeber offenbar - gerade vor dem Hintergrund des Umfanges und der Komplexität eines nach dem UVPG 2000 durchzuführenden Bewilligungsverfahrens - auch die in Paragraph 19, Absatz 3, leg cit genannten Parteien - so wie die ihre subjektiven Rechte geltend machenden Parteien - zu einer rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen anhalten wollte. Ferner ergibt sich auch aus den Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 153 aus 2004, Regierungsvorlage 648 BlgNR römisch 22 . GP, Seite 11), dass der Gesetzgeber an dieser Sichtweise festgehalten hat, zumal er mit Hinweis auf die Notwendigkeit der "Geltendmachung subjektiver Interessen", die zuvor für die in Paragraph 19, Absatz 3, UVPG 2000 genannten Formalparteien explizit normierte Rechtsmittelbefugnis gestrichen hat. BeachteBesprechung in: RdU 06/2015, 233-240;RdU 06 aus 2015,, 233-240; European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2014:2012030112.X16

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.