RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.09.2013 Geschäftszahl2012/03/0162 RechtssatzDie Regulierungsbehörden haben die rechtliche Beurteilung eines ihnen (mit Beschwerde nach § 36 ORF-G 2001) zugetragenen Sachverhalts ohne Bindung an die Rechtsausführungen in der Beschwerde vorzunehmen. Dies ergibt sich - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zur Rechtslage vor der Novelle BGBl Nr 50/2010 ausgesprochen hat - insbesondere aus § 37 Abs 1 ORF-G 2001, der normiert, dass die Entscheidung der Regulierungsbehörden in der Feststellung besteht, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Im Hinblick auf den Wortlaut dieser Bestimmung sind die Regulierungsbehörden zur Prüfung verpflichtet, ob durch den der Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt irgendeine Bestimmung des ORF-G 2001 verletzt worden ist. Eine Beschränkung der Prüfung bloß auf in der Beschwerde ausdrücklich angeführte Vorschriften des ORF-G 2001 ist hingegen zu verneinen (Hinweis E vom
- Oktober 2010, 2006/04/0089). An dieser Rechtsprechung ist weiterhin festzuhalten, zumal § 37 Abs 1 ORF-G - soweit es für das erzielte Auslegungsergebnis von Bedeutung ist - durch die Novelle BGBl I Nr 50/2010 nicht geändert worden ist. Die behördliche Feststellung einer anderen Rechtsverletzung als jener, deren Feststellung von den bf Parteien angestrebt worden ist, verleiht ihnen jedoch das Recht, die getroffene Entscheidung vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen.Die Regulierungsbehörden haben die rechtliche Beurteilung eines ihnen (mit Beschwerde nach Paragraph 36, ORF-G 2001) zugetragenen Sachverhalts ohne Bindung an die Rechtsausführungen in der Beschwerde vorzunehmen. Dies ergibt sich - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zur Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr 50 aus 2010, ausgesprochen hat - insbesondere aus Paragraph 37, Absatz eins, ORF-G 2001, der normiert, dass die Entscheidung der Regulierungsbehörden in der Feststellung besteht, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Im Hinblick auf den Wortlaut dieser Bestimmung sind die Regulierungsbehörden zur Prüfung verpflichtet, ob durch den der Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt irgendeine Bestimmung des ORF-G 2001 verletzt worden ist. Eine Beschränkung der Prüfung bloß auf in der Beschwerde ausdrücklich angeführte Vorschriften des ORF-G 2001 ist hingegen zu verneinen (Hinweis E vom
- Oktober 2010, 2006/04/0089). An dieser Rechtsprechung ist weiterhin festzuhalten, zumal Paragraph 37, Absatz eins, ORF-G - soweit es für das erzielte Auslegungsergebnis von Bedeutung ist - durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2010, nicht geändert worden ist. Die behördliche Feststellung einer anderen Rechtsverletzung als jener, deren Feststellung von den bf Parteien angestrebt worden ist, verleiht ihnen jedoch das Recht, die getroffene Entscheidung vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2013:2012030162.X01