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{'item': '2012/04/0086'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.10.2013 Geschäftszahl2012/04/0086 RechtssatzIm Rahmen einer marktbehördlichen Bewilligung nach § 22 Wr MO 2006 ist auf Grundlage des Projektes nach § 23 Abs. 2 Wr MO 2006 (und den in diesem Projekt angeführten Verabreichungsplätzen) bei Gastronomiebetrieben auch zu prüfen, ob die in § 27 Abs. 1 leg. cit. geforderte Mindestausstattung vorhanden ist. Vorhandene Abweichungen sind durch die Marktverwaltung bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 5 Wr MO 2006 zuzulassen. Da § 27 Abs. 5 Wr MO 2006 im Gegensatz zu § 23 Abs. 2 leg. cit. für die Zulassung von Abweichungen keinen Antrag verlangt, erfolgt eine Zulassung abweichender Maßnahmen nach § 27 Abs. 5 leg. cit. auch dann, wenn eine marktbehördliche Bewilligung für eine Marktstandeinrichtung der Gastronomie nach § 22 leg. cit. erteilt wird, welche dem beantragten Projekt zufolge (§ 23 Abs. 3 leg. cit.) eine Abweichung zu § 27 Abs. 1 Wr MO 2006 enthält. Dagegen kann dem Verordnungsgeber (schon unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes) nicht unterstellt werden, er habe normieren wollen, dass die Marktbehörde gemäß § 22 Wr MO 2006 verpflichtet sein sollte, Bauten der Gastronomie zu genehmigen, welche der vorgeschriebenen Mindestausstattung nach § 27 Abs. 1 leg. cit. nicht entsprechen, um sodann (nach Fertigstellung der genehmigten Anlage) auf die Beseitigung dieses bewilligten verordnungswidrigen Zustandes der Bauten (etwa im Wege von gebotenen Verwaltungsstrafverfahren) dringen zu müssen.Im Rahmen einer marktbehördlichen Bewilligung nach Paragraph 22, Wr MO 2006 ist auf Grundlage des Projektes nach Paragraph 23, Absatz 2, Wr MO 2006 (und den in diesem Projekt angeführten Verabreichungsplätzen) bei Gastronomiebetrieben auch zu prüfen, ob die in Paragraph 27, Absatz eins, leg. cit. geforderte Mindestausstattung vorhanden ist. Vorhandene Abweichungen sind durch die Marktverwaltung bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 27, Absatz 5, Wr MO 2006 zuzulassen. Da Paragraph 27, Absatz 5, Wr MO 2006 im Gegensatz zu Paragraph 23, Absatz 2, leg. cit. für die Zulassung von Abweichungen keinen Antrag verlangt, erfolgt eine Zulassung abweichender Maßnahmen nach Paragraph 27, Absatz 5, leg. cit. auch dann, wenn eine marktbehördliche Bewilligung für eine Marktstandeinrichtung der Gastronomie nach Paragraph 22, leg. cit. erteilt wird, welche dem beantragten Projekt zufolge (Paragraph 23, Absatz 3, leg. cit.) eine Abweichung zu Paragraph 27, Absatz eins, Wr MO 2006 enthält. Dagegen kann dem Verordnungsgeber (schon unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes) nicht unterstellt werden, er habe normieren wollen, dass die Marktbehörde gemäß Paragraph 22, Wr MO 2006 verpflichtet sein sollte, Bauten der Gastronomie zu genehmigen, welche der vorgeschriebenen Mindestausstattung nach Paragraph 27, Absatz eins, leg. cit. nicht entsprechen, um sodann (nach Fertigstellung der genehmigten Anlage) auf die Beseitigung dieses bewilligten verordnungswidrigen Zustandes der Bauten (etwa im Wege von gebotenen Verwaltungsstrafverfahren) dringen zu müssen. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/04/0087

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.